LG Köln: Twitter-Nutzer durfte rechtswidrigen Zeitungsartikel nicht über Twitter verlinken, denn ihm musste klar sein, dass der Bericht rechtswidrig ist.
Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 7.8.2015 (Az. 28 O 295/15, nicht rechtskräftig) auf Antrag von HÖCKER die Verbreitung eines Links in einer Twitter-Nachricht untersagt.
Der Antragsgegner hatte auf Twitter einen Link zu einem Online-Artikel einer großen deutschen Tageszeitung verbreitet. Durch diesen Artikel wurden die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers verletzt, da über ihn unter namentlicher Nennung berichtet wurde. Dem Twitter-Nutzer war die Rechtswidrigkeit des Artikels im Zeitpunkt der Verlinkung bekannt. In seiner Twitter-Nachricht nahm er nämlich auf einen anderen Artikel Bezug, in dem eine Gerichtsentscheidung wortwörtlich wiedergegeben wurde, wonach die namentliche Nennung des Antragsstellers rechtswidrig ist.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Selbstverständlich haftet man auch für Links auf rechtswidrige Beiträge, wenn man sich deren Inhalte zu eigen macht oder einem im Zeitpunkt der Verlinkung klar sein musste, dass der verlinkte Inhalt rechtswidrig ist. Schließlich wird der rechtswidrige Inhalt durch die Verlinkung weiterverbreitet. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Link auf der eigenen Webseite bzw. Internet-Blog befindet oder auf Facebook oder Twitter verbreitet wird.“