LG Köln verbietet erneut Berichterstattung der BILD über Erpressungen eines Politikers mit intimen Details aus dem Sexualbereich.
Ein Politiker wurde mit der Veröffentlichung intimer Fotografien erpresst. Trotz geleisteter Zahlungen ließen die Erpresser nicht von ihm ab. Daraufhin wandte er sich an die Polizei und erstattete Anzeige. Die Erpresser wurden mittlerweile rechtskräftig verurteilt.
Die BILD berichtete über den Vorfall und das Strafverfahren. Auch wenn Bild den Namen des Politikers nicht nannte, war er aufgrund der Veröffentlichung diverser Details (Parteizugehörigkeit, Ort seines politischen Wirkens, Familienstand, Abbildung des Geldübergabeortes) für die Leser identifizierbar und wurde auch tatsächlich erkannt.
Das LG Köln stellte nun erneut klar (Urt. v. 26.08.2020, Az. 28 O 167/19, n.rkr.): Nur weil Details aus der Privat- oder Intimsphäre Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, bedeutet das nicht, dass die Presse darüber berichten darf. Die Presse hat zu prüfen, ob die Mitteilung intimer Details ausnahmsweise durch ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse gerechtfertigt sind.
Das hat das LG Köln im Falle des Politikers verneint: Der drohende Persönlichkeitsschaden stand außer Verhältnis zum Berichterstattungsinteresse der BILD. Die Berichte waren geeignet, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Politikers nach sich zu ziehen.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Politiker dürfen darauf vertrauen, dass intime Details aus deren Privatsphäre auch dann geheim bleiben, wenn sie Gegenstand eines Strafverfahrens sind. Politiker müssen Presseberichte über intime Details nicht dulden, wenn diese keinen Bezug zu ihrem politischen Wirken haben.“