LG Köln verbietet Verdachtsberichterstattung über IBG-Haus-Pleite.
Eine Fachzeitung hatte in einer Kurzmeldung über ein Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen Geschäftsführer der IBG-Haus berichtet und dabei dessen vollen Namen genannt. Die Kurzmeldung beinhaltete die weitere Information, dass es um eine Schadenssumme in Höhe von 11 Mio. Euro ging.
Die Zeitung vertrat die Ansicht, dass die Berichterstattung über das laufende Ermittlungsverfahren als wahre Tatsachenbehauptung zulässig sei, während sich der ehemalige Geschäftsführer auf die Grundsätze über eine sog. Verdachtsberichterstattung berief. Da bei einer Verdachtsberichterstattung zwingend eine vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen muss, diese jedoch unstreitig nicht erfolgte, hielt er die Berichterstattung für rechtswidrig und verklagte die Zeitung:
Das Landgericht Köln schloss sich der Argumentation des ehemaligen Geschäftsführers an und stellte fest (Urt. v. 01.08.2018, Az: 28 O 37/18, n.rkr.):
„Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich auch um eine Verdachtsberichterstattung und nicht lediglich um die Berichterstattung über zutreffende Fakten der Anklage gegenüber dem Kläger und weiteren Personen. Hierbei kann es offen bleiben, ob allein die Nennung von dem jeweils Beschuldigten zur Last gelegten Straftatbeständen ohne die Erwähnung weiterer tatsächlicher Details eine Verdachtsberichterstattung darstellt, weil auch der Nennung der vermeintlich verwirklichten Straftatbestände die (Verdachts-)Äußerung immanent ist, der Beschuldigte könne diese Taten begangen haben.
Im konkreten Artikel wird nämlich nicht nur darüber berichtet, dass der Kläger und ein weiterer Geschäftsführer sowie ein Steuerberater wegen gewerbs- und bandenmäßiger Untreue und Steuerhinterziehung angeklagt sind, sondern darüber hinaus, dass „die Anklage" von Steuer- und Vermögensschäden i.H.v. 11 Mio. Euro ausgeht. Aus der Gesamtschau dieser - für sich betrachtet zutreffenden - Umstände entsteht bei Rezipienten jedoch die Vorstellung eines tatsächlichen Vorgangs, namentlich, dass der Kläger mit einem weiteren Geschäftsführer und einem Steuerberater Gelder der IBG veruntreut bzw. Steuern hinterzogen haben soll, wodurch ein Schaden i.H.v. 11 Mio. € entstanden sein soll. Dieses aus dem Kontext der vollständigen Berichterstattung folgende Verständnis des Rezipienten stellt jedoch unzweifelhaft die Äußerung eines Verdachts dar.“