LG Köln untersagt einem Konkurrenten die Veröffentlichung interner Korrespondenz.
Ein Unternehmer erteilte einem Konkurrenten per E-Mail ein Hausverbot. Der Konkurrent veröffentlichte daraufhin diese E-Mail auf Facebook. Allerdings verschwieg er dabei den Kontext, weshalb das Hausverbot ausgesprochen war. Beim unbefangenen Leser wurde hierdurch der Eindruck erweckt, das Hausverbot sei völlig anlasslos erteilt worden. In dem dazugehörigen Kommentar verstärkte der Konkurrent denn falschen Eindruck eines willkürlichen Hausverbotes dann auch noch zusätzlich.
Der Unternehmer ließ sich das nicht gefallen und erwirkte beim LG Köln eine einstweilige Verfügung gegen den Konkurrenten (LG Köln, Beschl. v. 30.9.2019, Az: 81 O 97/19, n.rkr.). Das Gericht erkannte in der Veröffentlichung der E-Mail zusammen mit dem Kommentar eine unzulässige wettbewerbswidrige Herabsetzung.
Rechtsanwältin Lea Endres:
„Falsche rufabträgliche Eindrücke können gerade auch durch die Art und Weise der Darstellung hervorgerufen werden, beispielsweise durch Auslassungen, Halbwahrheiten und Übertreibungen. Das LG Köln hat klargestellt, dass ein solches Vorgehen wettbewerbswidrig ist."