LG Hamburg: Werbung mit "Telefonflatrate" oder "SMS-Flatrate" ist unzulässig, wenn im Rahmen der Flatrate keine Mehrwertdienstrufnummern angewählt werden können.
HÖCKER hat erneut eine Online-Vertriebsplattform für Mobilfunkverträge gegen eine Wettbewerberin vertreten. Die Wettbewerberin bewarb Mobilfunkverträge mit dem Versprechen einer Telefon- bzw. SMS-Flatrate. Dabei machte sie die Verbraucher nicht darauf aufmerksam, dass im Rahmen dieser Flatrate keine Mehrwertdienstrufnummern kostenlos angewählt werden können. Das Landgericht Hamburg hat mit einstweiliger Verfügung (nicht rechtskräftig) eine solche Werbung nun verboten (Az. 327 O 12/14). Es folgte dabei unserer Argumentation, wonach der Verbraucher das Werbeversprechen einer Flatrate ernst nimmt und davon ausgeht, dass eine Telefonflatrate bzw. SMS-Flatrate kostenlose Anrufe an alle Festnetznummern bzw. SMS-Nummern im deutschen Netz erfasst.
RA Dr. Carsten Brennecke:
„Mit dieser Entscheidung hat auch die dritte wettbewerbsrechtlich tätige Zivilkammer des Landgerichts Hamburg nun bestätigt, dass das Werbeversprechen mit einer Telefonflatrate oder SMS-Flatrate dann unzulässig ist, wenn im Rahmen der Flatrate Mehrwertdienstnummern im Festnetzbereich nicht kostenlos angerufen werden können. Denn der Verbraucher nimmt das Versprechen einer Flatrate ernst. Wird ihm eine Flatrate ohne Einschränkung versprochen, geht er zu recht davon aus, dass er sämtliche Festnetznummern – auch Mehrwertdienstnummern - kostenlos anwählen kann.“