LG Düsseldorf: Westdeutsche Zeitung (WZ) muss Fotojournalisten mehr als 50.000 Euro nachzahlen
Für die Veröffentlichung von Fotos in einer Lokalausgabe der Westdeutschen Zeitung (Auflage: ca. 44.000) hatte ein Bildjournalist jeweils 20 Euro erhalten. Dieser Betrag war jedoch unangemessen niedrig. Vielmehr hätte das Honorar anhand der Sätze der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen) berechnet werden müssen. Abhängig von der Abdruckgröße des jeweiligen Bildes bedeutet dies einen Betrag zwischen 28-40 Euro.
Nachdem die Zeitung den Nachforderungsanspruch abgelehnt hatte, klagte der Journalist. Das Landgericht Düsseldorf hat daraufhin entschieden (Urt. v. 26.07.2017, Az: 12 O 258/16, n.rkr.), dass der Fotograf in den Jahren 2013 und 2014 nicht angemessen vergütet worden war und verurteilte die Westdeutsche Zeitung zu einer Nachzahlung von insgesamt mehr als 50.000 Euro.
Darin enthalten ist auch die Vergütung für den Abdruck von Archivbildern. Zwar war die Mehrfachnutzung von Bildern vertraglich vereinbart, wurde aber von dem Verlag nicht gesondert vergütet. Nach Ansicht des Gerichts steht dem Fotografen für die Verwendung von Archivbildern eine Vergütung in Höhe von 50% der angemessenen Erstveröffentlichungsvergütung zu. Außerdem sprach das Gericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe eines Aufschlages von 100% zu, da sein Name beim Abdruck von Archivbildern nicht genannt worden war.
Sämtliche Einwände der Gegenseite wies das Gericht zurück. Weder habe die Beklagte die Hauptberuflichkeit des Klägers widerlegen können, noch könne sie einwenden, dass eine von ihr selbst verwendete vertragliche Klausel, die den Umfang der Nutzungsrechte betraf, unwirksam sei. Auch den erhobenen Kartellrechtseinwand ließ das Gericht nicht gelten. Ausdrücklich heißt es in der Entscheidung, dass die Frage, ob die GVR Tageszeitungen gegen europäisches Kartellrecht verstießen, keiner Entscheidung bedürfe, da die GVR jedenfalls als Orientierungshilfe für die Schätzung des Gerichts herangezogen werden könnten. Darüber hinaus sah die Kammer aber auch keine EU-Kartellrechtswidrigkeit, da ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vorliege und der Verlag nicht zu der Voraussetzung einer spürbaren Handelsbeeinträchtigung vorgetragen habe. Gegen die Entscheidung kann noch Berufung eingelegt werden.
Rechtsanwältin Dr. Frauke Schmid-Petersen:
„Unser Mandant erhält die von ihm geforderte Nachvergütung zurecht in voller Höhe. Das hat das Gericht mit erfreulicher Deutlichkeit festgestellt. Außerdem verfestigt sich mit dem Urteil die Rechtsprechung zur Frage der Vereinbarkeit der Gemeinsamen Vergütungsregeln mit dem EU-Kartellrecht. Dass die Verlage die von ihnen selbst verhandelten Vergütungsregeln mit diesem Argument nicht kippen können, ist ein gutes Signal auch für weitere anhängige Verfahren.“
Weitere Verfahren mit Ansprüchen auf Nachzahlungen für Journalisten sind derzeit an den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Köln sowie am Landgericht Bochum anhängig.