Landgericht Köln gibt YouTube-Journalisten Nachhilfe im Urheberrecht.
Durch das Internet haben sich die Medienformate stark verändert und es sind neue Formen des Journalismus hinzugekommen. Die Story liegt nur wenige Mausklicks entfernt und das Material dazu praktischerweise auch. Schnell sind in einen Artikel Tweets, Fotos oder Videoclips von Dritten eingebettet. Dass aber auch hierfür das Urheberrecht gilt, scheint einigen Journalisten der YouTube-Generation nicht bewusst zu sein.
Reporter des NDR hatten eine Videoreportage für das Online-Medienangebot des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks „funk“ erstellt, das vom SWR betrieben wird. Videoreportagen kommen nicht ohne Videos aus. Eine vollständige Reportage mit einem professionellen Kamerateam selbst zu drehen, ist teuer und dauert lange. Beides sind keine guten Bedingungen für den Online-Journalismus. Wie praktisch ist es dann, wenn das Material nur zwei Mausklicks entfernt auf YouTube liegt und man so bequem aus dem Büro schnell eine Reportage zusammenschneiden kann. Das dachten sich offenbar auch die Reporter des NDR und nutzten zahlreiche Videoclips, die von Dritten auf YouTube veröffentlicht worden waren. Eine ordnungsgemäße Quellenangabe fehlte jedoch.
Das LG Köln hat daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den SWR erlassen, in der die Nutzung der Videosequenzen verboten wurde (LG Köln, Beschl. v. 1.7.2019, Az. 14 O 157/19, rechtskräftig).
Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Es ist erstaunlich, dass die Medien, die selbst berufsmäßige Urheber sind, die Urheberrechte Dritter missachten. Schließlich versuchen sie seit Jahren gegen die Kostenloskultur im Internet anzukämpfen. Urheberrechtsverletzungen sind kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat.“