Landgericht Frankfurt verbietet Crowdinvesting-Plattform Werbung mit falschen Referenzen
Die Antragstellerin betreibt eine der führenden deutschen Crowdinvesting-Plattformen. Auch die Antragsgegnerin betreibt eine solche Plattform. Beide werben um Anlagegelder im Bereich Immobilien.
Die Antragsgegnerin warb auf ihrer Homepage unter der Überschrift „Abgeschlossene Referenzen“ mit mehreren Crowdinvesting-Projekten im Immobilienbereich. Die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise mussten dies so verstehen, dass die Immobilien-Projekte über die Plattform der Antragsgegnerin vermittelt wurden. Dies war jedoch nicht der Fall und daher irreführend. Tatsächlich wurden die Projekte nicht über die Plattform der Antragsgegnerin, sondern über die der Antragstellerin vermittelt. Die Antragsgegnerin handelte mithin wettbewerbswidrig i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Alt. 1 UWG.
Zudem veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrer Homepage ein Werbevideo. In diesem hieß es:
„Über einen sehr langen Prozess haben wir letztendlich die BaFin-Zulassung für unsere Emission (…) bekommen (…).“
Die BaFin hatte die von der Antragsgegnerin beworbene Emission jedoch zu keinem Zeitpunkt gebilligt oder gar genehmigt. Durch ihre unzulässige Werbung mit einer vermeintlichen Zulassung der BaFin verstieß die Antragsgegnerin gegen § 14 Abs. 4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Demnach darf der Gewerbetreibende den Namen der BaFin nicht in einer Weise nennen, die so verstanden werden kann, dass Finanzanlagen i.S.d. § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 GewO von der BaFin gebilligt oder genehmigt werden oder worden sind.
Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte nun das unlautere Verhalten der Antragsgegnerin (Beschl. v. 05.05.2021, Az. 2-06 O 125/21, rkr.).
Rechtsanwalt Christoph Jarno Burghoff:
„Die Antragstellerin musste das wettbewerbswidrige Verhalten der Antragsgegnerin nicht hinnehmen. Auf einem hart umkämpften Markt wie dem der Vermittlung von Vermögensanlagen sollten Unternehmer unlauteres Handeln ihrer Konkurrenten nicht dulden und dafür sorgen, dass diese die lauterkeitsrechtlichen Spielregeln einhalten, um einen fairen und unverfälschten Wettbewerb zu ermöglichen – soweit notwendig, mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche.“