Kölner Tageszeitungsverlag muss € 10.000,00 an freien Mitarbeiter nachzahlen.
Das OLG Köln hat in zweiter Instanz den Anspruch eines freien Journalisten auf Zahlung einer angemessenen Vergütung bestätigt und den Verlag zu Zahlung von gut € 10.000,00 nebst Mehrwertsteuer und Zinsen verurteilt (Urt. v. 22.09.2017 – Az. 6 U 23/17). Der Journalist hatte für seine im Zeitraum 2012 und 2013 für den Verlag erstellten Beiträge ein Honorar erhalten, das deutlich unterhalb den Sätze der Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR) lag. In den GVR haben sich Verleger- und Journalistenverbände auf angemessene Honorare für Bilder und Texte geeinigt. Die Höhe der angemessenen Vergütung ist abhängig von der Auflage der Zeitung, bei Texten zudem von der Art des Beitrages und bei Bildern von der Abdruckgröße. Liegen die tatsächlich gezahlten Honorare – wie hier – unter den darin festgesetzten Sätzen, können freie Journalisten die Differenz zu dem angemessenen Honorar einklagen.
Der Verlag hatte 18 bzw. 20 Cent pro Zeile und 10,23 Euro pro Bild gezahlt. Nach dem Urteil des OLG stehen dem Kläger aber für Bilder jeweils 32 Euro und für Texte 34 Cent pro Zeile zu.
In der Berufung war neben Detailfragen zur Höhe der Auflage und zur durchschnittlichen Zeilenlänge vor allem die Frage zu klären, ob die Berechnung des angemessenen Honorars auf der Grundlage von der Vergütung für Erst- oder Zweitdruckrechte zu erfolgen hatte. Erstdruckrechte werden nach den GVR rund 25% höher vergütet als Zweitdruckrechte. Das Landgericht war der Auffassung, dass aufgrund der Zweifelsregelung des § 38 Abs. 3 S. 1 UrhG, die speziell für Zeitungsartikel gilt, von den schlechter dotierten Zweitdruckrechten auszugehen sei. Dagegen richtete sich der Kläger mit der Begründung, dass sein Vertrag eine „Konkurrenzschutzklausel“ enthalten hatte, wonach er vertraglich daran gehindert gewesen sei, seine Beiträge im Verbreitungsgebiet auch anderen Wettbewerbern anzubieten.
Das OLG schloss sich der Auffassung des Klägers an, dass sich daraus eine Rechteeinräumung im Sinne eines Erstdruckrechtes ergebe, da es für lokale Zeitungsbeiträge keine anderen Abnehmer als Wettbewerber gebe. Insofern sei der Kläger an einer gleichzeitigen Zweitverwertung seiner Beiträge gehindert gewesen, so dass eine höhere Vergütung angemessen sei.
Rechtsanwältin Dr. Frauke Schmid-Petersen:
„Das OLG Köln hat mit dieser Entscheidung einen weiteren Meilenstein für freie Journalisten gesetzt. Die Berechnung der angemessenen Vergütung auf der Grundlage des Erstdruckrechts war hier angezeigt, da der Verlag sich mit seiner Wettbewerbsklausel mehr als ein Zweitdruckrecht hat einräumen lassen. Das hat das OLG nun erfreulicherweise anerkannt, was die dem Kläger zustehende Vergütung deutlich erhöht.“
In weiteren von Dr. Schmid-Petersen betreuten Verfahren mit Ansprüchen auf Nachzahlungen sind jüngst Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergangen, wonach freien Journalisten ebenfalls erhebliche Nachzahlungen zustehen. Im vergangenen Jahr hatte der Kartellsenat des BGH die Nichtzulassungsbeschwerde eines Verlages gegen eine Entscheidung des OLG Hamm zurückgewiesen. Der Verlag hatte sich darauf berufen, dass die Gemeinsamen Vergütungsregeln gegen EU-Kartellrecht verstoßen würden (BGH KZR 75/15).