Großbordell Pascha und China-Luxusschleuser: Unzulässige Berichterstattung belegt fehlende journalistische Kompetenz beim Kölner Stadt-Anzeiger
Der Fall
Der Kölner Stadt-Anzeiger nahm sich in seiner Berichterstattung des Themas Geldwäsche im Kölner Großbordell Pascha und dem Verdacht von Schleuseraktivitäten an. In diesem Zusammenhang geriet ein Kölner Anwalt in Verdacht, gutbetuchten Chinesen gegen hohe Geldbeträge Aufenthaltstitel verschafft zu haben. Außerdem berichtete das Lokalblatt über einen damit angeblich im Zusammenhang stehenden Verdacht der Geldwäsche beim Kauf des Kölner Großbordells Pascha.
Der erste Fehler des KStA: Journalistisches Unvermögen
Dabei geriet der im Verdacht stehende Anwalt unter die Räder des Kölner Stadt-Anzeigers. Der bis dahin unbescholtene Jurist wurde in der Berichterstattung zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unter voller Namensnennung kenntlich gemacht, obwohl es sich um eine Verdachtsberichterstattung handelte. Damit stellte der Kölner Stadt-Anzeiger den von HÖCKER vertretenden Anwalt öffentlich an den Pranger, obwohl es sich zu diesem Zeitpunkt nur um Verdachtsmomente handelt und nicht um eine erwiesene Schuld, die von einem Gericht festgestellt wurde.
Dadurch verstieß der Kölner Stadt-Anzeiger und die für ihn arbeitenden Journalisten gegen die journalistischen Grundregeln bei Verdachtsberichterstattungen. Bei dieser Art der journalistischen Aufarbeitung gilt, dass in der Regel anonym und damit nicht erkennbar über noch nicht verurteilte Personen berichtet werden darf. Schließlich gelten Personen in Deutschland so lange als unschuldig bis ein Gericht die Schuld festgestellt hat. Diese Regelung ergibt Sinn, denn ein Verdächtiger ist nicht automatisch ein Schuldiger. Doch wenn vorschnell persönliche Daten wie Namen, Bilder, Beruf und Adresse in der Presse kursieren, kommt das einer Rufschädigung gleich, die im Falle einer später erwiesenen Unschuld nicht verschwindet, sondern im schlimmsten Fall lebenslang haften bleibt. Daher machen sich Journalisten und Presseorgane angreifbar, wenn sie die Regeln der Verdachtsberichterstattung missachten und müssen mit Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Geldentschädigungen rechnen.
Der zweite Fehler des KStA: Unterschlagung von Informationen
Hinzukommt, dass der Kölner Stadt-Anzeiger seinen Lesern wichtige Informationen zum Fall verschwieg. Der verdächtigte Anwalt hatte dem Redakteur des Kölner Blattes über seinen Strafverteidiger mitgeteilt, mit welchen Argumenten er den Vorwurf der Schleusertat zurückweist. Obwohl dem Redakteur entlastende Argumente bekannt waren, ließ er diese in der Berichterstattung einfach unter den Tisch fallen. Zum weiteren Verdacht der angeblichen Geldwäsche wurde der Anwalt erst gar nicht angehört, sodass er sich nicht verteidigen konnte.
Der von HÖCKER vertretene Anwalt wurde also an den Pranger gestellt, seine Stellungnahmen wurde nicht abgedruckt und er wurde sogar in einer Sache nicht angehört.
Die Entscheidung
Das alles zusammen führte jetzt dazu, dass das Landgericht Köln der verantwortlichen KStA Digitale Medien GmbH & Co. KG diese Berichterstattung mit einstweiliger Verfügung verboten (n.rk.) hat.
Dr. Carsten Brennecke: „Interessant ist, dass der Kölner Stadt-Anzeiger wiederholt ein gerichtliches Verbot für handwerkliche Fehler kassiert hat, die ihm kürzlich in einem ähnlichen Fall verboten wurden. Damals erstritten wir für die ehemalige Kölner Kulturdezernentin ein Verbot. Auch hier war das Lokalblatt der irrigen Meinung, über einen Straftatverdacht berichten zu müssen, ohne Entlastendes zu nennen.“