Klarer Sieg für Kardinal Woelki im wichtigsten Verfahren gegen BILD: Kardinal Woelki kannte bei der Beförderungsentscheidung eines Priesters die kritischen Dokumente aus der Personalakte nicht. OLG Köln bestätigt Verbot gegen BILD

Kardinal Woelki hat mit HÖCKER schon wieder gegen die Verlegerin der BILD (Axel Springer SE) und deren „Chefreporter“ Nikolaus Harbusch persönlich gewonnen. In der BILD hatte Harbusch behauptet, Kardinal Woelki habe bei der Beförderung eines Priesters zwei belastende Dokumente gekannt, u.a. eine polizeiliche Warnung.

Kardinal Woelki hat in diesem Verfahren unter Eid bestätigt, dass er von diesen Dokumenten keine Kenntnis hatte. Es wurden von der BILD benannte Zeugen vernommen. Auch diese konnten die Behauptung der BILD nicht bestätigen. Das OLG Köln hat nun die erstinstanzliche Verbotsentscheidung mit Urteil vom 14.03.2024, Az. 15 U 70/23 bestätigt und die folgenden Aussagen des BILD-Artikels vom 04.05.2021 verboten:

„Denn nach BILD-Recherchen kannte Woelki viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei. (…)

Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der Woelki nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern.

Für Woelki offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“,

Das OLG Köln hat seine Entscheidung in seiner Pressemitteilung bzw. der Urteilsbegründung wie folgt erläutert:

Die Beweisaufnahme und deren Bewertung zugunsten von Kardinal Woelki durch das erstinstanzliche Landgericht Köln seien nicht zu beanstanden. Insbesondere sei es zutreffend, dass die auf Antrag der BILD vernommenen Zeugen gerade nicht bestätigt haben, dass Kardinal Woelki bei der Beförderung Kenntnis der belastenden Dokumente hatte, Zitat aus dem Urteil: „Die hier allein fragliche und beweiserhebliche positive Kenntnis von den Inhalten der beiden Unterlagen ist mit den protokollierten Zeugenbekundungen jedenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu belegen“.

Auch die Würdigung des Landgerichts betreffend der Angaben Kardinal Woelkis aus seiner eidlichen Parteivernehmung sei nicht zu beanstanden, Zitat aus dem Urteil: „Zweifel“ i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind auch mit Blick auf die eidliche Parteivernehmung des Klägers nicht erkennbar.“

BILD und Harbusch wurden zudem die Kernaussagen des Artikels vom 03.05.2021 verboten. Darin war Kardinal Woelki verdächtigt worden, Kenntnis der Dokumente bei der Beförderung gehabt zu haben.

Dies ist eine unzulässige Verdachtsberichterstattung, bestätigt auch das OLG Köln:

BILD und Harbusch haben gegen ihre journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen. BILD war verpflichtet, vor der Berichterstattung eine Stellungnahme einzuholen. Dies ist nicht geschehen. BILD hatte am 03.05.2021 einfach ohne vorherige Anhörung von Kardinal Woelki den abträglichen Verdacht in die Welt gesetzt. Da jedes Dementi fehlte, ist der einseitige Bericht unzulässig vorverurteilend.

BILD und BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch wurden die folgenden Verdächtigungen verboten:

„Denn nach BILD-Recherchen kannte Woelki viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei. (…)

Das Schreiben landete in der Personal-Akte von D., die Woelki gekannt haben muss, als er D. 2017 den höheren Posten verschaffte. (…)

Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der Woelki nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern.

Für Woelki offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“,

Das Verfahren markiert einen wichtigen Zwischenschritt im Kampf von Kardinal Woelki gegen die mehrfach gerichtlich als rechtswidrig untersagte Berichterstattung der BILD. Es hat sich gezeigt, dass die BILD nicht in der Lage war, die haltlosen Vorwürfe zu beweisen, Kardinal Woelki habe die in Rede stehenden Unterlagen bei der Beförderung gekannt.

Dr. Carsten Brennecke:

„Das Verbot des OLG Köln räumt mit der Legende auf, Kardinal Woelki habe bei der Beförderung des Pfarrers D. Protokolle aus der Missbrauchsakte und eine Polizeiwarnung gekannt. Nach der Vernehmung zahlreicher Zeugen und von Herrn Kardinal Woelki persönlich ist auch das OLG Köln zu der Überzeugung gekommen, dass eine solche Kenntnis in keiner Weise nachweisbar ist. Damit wird die stets betonte Aussage Kardinal Woelkis als glaubwürdig bestätigt, dass er entgegen der Berichterstattung in der BILD keine Kenntnis hatte.

Für die BILD und deren Redakteur Harbusch ist dies eine weitere Niederlage in der Auseinandersetzung mit Kardinal Woelki. Zum wiederholten Male wurden der BILD und dem für die Berichte verantwortlichen Nikolaus Harbusch persönlich Aussagen wegen Falschberichterstattung verboten.“