Keine Warenähnlichkeit zwischen "Zahnfüllmitteln" und "Zahnersatz": HÖCKER verteidigt Dentallabor vor dem LG Hamburg erfolgreich gegen Markenverletzungsklage eines Münchener Handelsunternehmens.

Gegen die Markenverletzungslage eines Münchener Handelsunternehmens konnte sich die Betreiberin eines Dentallabors mit HÖCKER erfolgreich zur Wehr setzen. Nach dem erstinstanzlichen Urteil stehen der Klägerin weder die begehrte Unterlassung, noch ein Auskunfts-, Löschungs- oder Schadensersatzfestellungsanspruch zu. Nach Ansicht des LG Hamburg besteht zwischen den jeweils geschützten Waren („Zahnfüllmittel“ und „Abdruckmassen“ auf Klägerseite und „Zahnersatz, nämlich künstliche Zähne, Zahnstifte und Zahnprothesen auf Beklagtenseite) keine ausreichende Warenähnlichkeit, um die Verwechslungsgefahr zu begründen.  Gegen das Urteil steht der Klägerin die Berufung offen.