Keine Verwechselungsgefahr: Erfolgreiche Verteidigung der Marke KONRADS ERBEN gegen Widerspruch der Conrad Electronic SE.
Die politische Vereinigung KONRADS ERBEN besteht mehrheitlich aus Altstipendiaten der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. und sympathisiert mit den Ideen und dem Vermächtnis des ersten Kanzlers der Bundesrepublik Deutschland. Einer der Initiatoren und HÖCKER-Mandant ließ die Wortmarke KONRADS ERBEN (DE 302016232625) beim DPMA für Waren der Klasse (Nizza) 16 sowie Dienstleistungen der Klassen (Nizza) 35 und 41 beim DPMA eintragen. Hiergegen wandte sich die Conrad Electronics SE mit einem Widerspruch aus deren älterer Wortmarke Conrad (DE 302012031179).
Mit Beschluss vom 17.09.2018 hat das DPMA diesen Widerspruch vollständig zurückgewiesen. Das Amt verneint eine Verwechslungsgefahr. Zwar stünden sich identische und hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüber, doch der daher zu fordernde strenge Abstand zwischen den Zeichen der angegriffenen Marke zur Widerspruchsmarke werde in jeder Hinsicht eingehalten. Das Amt stellt fest, dass die ältere Marke „Conrad“ lediglich über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge. Eine Verkehrsbekanntheit sei nicht belegt, auch wenn es sich bei Conrad um eines der größten europäischen Handelsunternehmen mit technischen Produkten handele, das in der Bundesrepublik Deutschland aktuell über 25 Filialen an verschiedenen Standorten betreibe, deren Produkte über das Internet, über den Katalog-/Versandhandel sowie über die einzelnen Filialen angeboten würden und die Internetseite mehr als 6 Millionen Besucher pro Tag zähle. Denn für die Verkehrsbekanntheit müssen weitere relevante Umstände hinzukommen, wie gehaltener Marktanteil, die Intensität und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen. All dies sei im Widerspruchsverfahren nicht dargelegt worden.
Zwischen den Zeichen KONRADS ERBEN und Conrad sieht das Markenamt keine Zeichenähnlichkeit. Weder in klanglicher noch in schriftbildlicher noch in begrifflicher Hinsicht seien die Zeichen ähnlich. Schon durch die zusätzlichen Silben „ER-BEN“ weiche das Klangbild deutlich voneinander ab. Auch schriftbildlich falle dieser Unterschied auf. Es bestehe kein Anlass, vorliegend von einer prägenden Wirkung des Wortteils „KONRADS“ der jüngeren Marke auszugehen. Zudem werde durch die Genitivform eine begriffliche Verbindung mit dem folgenden Bestandteil ERBEN hergestellt und die Vorstellung eines Gesamtbegriffs gefördert. Darüber hinaus sei die ältere Marke auch nicht identisch in die jüngere Kombinationsmarke übernommen worden.
Schließlich bestehe auch keine Gefahr, die Marken gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen. Das Amt weist darauf hin, dass nicht jede wie auch immer geartete gedankliche Assoziation ein Schutzhindernis darstellt. Selbst Gedankenverbindungen mit behindernden, rufausbeutenden oder verwässernden Wirkungen reichen nicht aus, wenn keine Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken besteht. Allein die Möglichkeit, dass sich der Verkehr durch die jüngere Marke an die Widerspruchsmarke „erinnert“ fühlen könnte, genüge für die Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr nicht. Nach der anzustellenden Gesamtbetrachtung scheide eine Verwechslungsgefahr daher aus. Die Conrad Electronics SE kann Erinnerung bzw. Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
„Sehr oft hilft bei der Einschätzung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr der gesunde Menschenverstand. Auch wenn es - allenfalls theoretisch - möglich erscheint, dass sich ein Betrachter der Marke KONRADS ERBEN an die Marke Conrad erinnert fühlen könnte, ist die Annahme völlig abwegig, dass jemand diese beiden Marken verwechseln könnte. Es ist aus Sicht großer Unternehmen völlig legitim, derartige Widerspruchsverfahren zu führen und hierdurch ihren eigenen Markenschutz gegen eigentlich nicht ähnliche Zeichen gar auszudehnen. Das DPMA hat für diesen Versuch jedoch eine Grenze gezogen.“