Kein Verbot wegen Spekulation über Pseudonym: Landgericht Mannheim weist Klage des Rheinneckarblog gegen Imad Karim ab.
Der Betreiber des Internetblogs "Rheinneckarblog", Hardy Prothmann, klagte am Landgericht Mannheim gegen den HÖCKER-Mandanten Imad Karim. Der Kläger begehrte das gerichtliche Verbot, dass der Mandant nicht öffentlich über die Verwendung eines Pseudonyms auf Facebook durch den Kläger spekulieren dürfe. Hintergrund der Auseinandersetzung ist, dass der Kläger den Regisseur, Drehbuchautor und Fernsehjournalisten Karim auf Facebook zahlreiche Male beleidigt und ihn aufgefordert hatte zu raten, unter welchem Namen er noch Mitglied einer Facebook-Gruppe des Mandanten sei. Der HÖCKER-Mandant nahm diese Aufforderung auf und spekulierte dann in einem insgesamt deeskalierenden Posting über den weiteren Nutzernamen, unter dem der Kläger möglicherweise Kommentare schreibe. Der Kläger griff dies als vermeintlich unwahre Tatsachenbehauptung an.
Das Landgericht Mannheim schloss sich in seinem Urteil (v. 19.04.2018, Az: 3 O 110/17, n.rkr.) der Ansicht von HÖCKER an, dass es sich bei der Spekulation des Mandanten um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Dass der Kläger jedenfalls teilweise unter einem Pseudonym schreibe, sei von ihm in einem Posting selbst eingeräumt worden und entspreche damit der Wahrheit. Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht die massiven persönlichen Anfeindungen des Klägers gegenüber dem HÖCKER-Mandanten, der selbst um eine Streitbeendigung bemüht war.
Selbst im Fall einer Tatsachenbehauptung fehle es nach Ansicht des Landgerichts an einem rechtswidrigen Eingriff. Die Aussage, der Kläger agiere auch unter Pseudonym, ist wahr. Der Kläger habe auch nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass die Aussage, er schreibe unter einem bestimmten Nutzernamen, unwahr sei. Die Beweislastregel des § 186 StGB komme ihm nicht zugute. Denn die Aussage mache ihn nicht verächtlich und würdige ihn nicht in der öffentlichen Meinung herab.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
„Reagiert jemand auf eine öffentliche Rateaufforderung, so ist das dann veröffentlichte Rateergebnis regelmäßig als zulässige Meinungsäußerung zu werten. Eine Ausnahme besteht, wenn in Art oder Inhalt der veröffentlichten Antwort eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt. Dies ist nicht der Fall, wenn das Rateergebnis nicht als falsch widerlegt werden kann und auch keine stigmatisierende Wirkung hat. Wer andere also öffentlich zum Raten in Bezug auf seine eigene Person auffordert, muss in der Regel das ebenfalls öffentlich gemachte Rateergebnis hinnehmen.“