KAMPMEYER Immobilien GmbH geht mit HÖCKER erfolgreich gegen Markenverletzung vor – Landgericht Köln erlässt einstweilige Verfügung wegen Google-AdWords-Anzeige eines Mitbewerbers.
Die KAMPMEYER Immobilien GmbH ist seit über 20 Jahren deutschlandweit als Immobilienmakler tätig. Ein PropTech-Startup aus Berlin versuchte sich als Trittbrettfahrer und verwendete das Zeichen „Kampmeyer“ nicht nur als Keyword im Rahmen der Google-AdWords-Funktion, sondern sogar in der eigenen Anzeige, die bei Eingabe des Suchbegriffs „Kampmeyer“ in der Google-Suche als erstes Suchergebnis erschien:
„Immobilienmakler Kampmeyer – KEINE KOSTEN FÜR VERKÄUFER“.
Das Landgericht Köln erließ mit Beschluss vom 11.12.2017 (Az: 33 O 192/17) eine einstweilige Verfügung, mit der dem Startup untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr für Dienstleistungen eines Immobilienmaklers u.a. bei der Suchmaschine von Google Werbeanzeigen zu schalten, die nach Eingabe des Suchbegriffs „Kampmeyer“ erscheinen, wenn dies geschieht wie in der mit „Immobilienmakler Kampmeyer – KEINE KOSTEN FÜR VERKÄUFER“ überschriebenen Anzeige, die im Tenor der einstweiligen Verfügung abgedruckt ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
„Man darf fremde Marken als Suchbegriff bei Google buchen. Allerdings darf man den Begriff nicht in der Anzeige selbst verwenden und dadurch den falschen Eindruck erwecken, die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammten vom Markeninhaber oder man stehe mit diesem in einer geschäftlichen Beziehung. Denn dann werden die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt und die Grenze zur Markenverletzung überschritten.“