Kachelmann siegt vor OLG Köln gegen BILD: Gericht bestätigt das Verbot, Hofgangfotos von Jörg Kachelmann zu zeigen.

Das OLG Köln bestätigte mit Urteil vom 15.11.2011 (Az. 15 U 62/11) das landgerichtliche Urteil, in dem die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung heimlich und unter Verwendung eines Teleobjektivs mit großer Brennweite gefertigter Bilder untersagt wurde.

Nach Auffassung des Gerichts verletzte die Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da keine Einwilligung vorlag und insbesondere kein Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis bestand. Von besonderer Bedeutung sei bereits die heimliche Erstellung. Zudem habe sich Herr Kachelmann in einem von der Öffentlichkeit abgeschiedenen Bereich (vergleichbar mit Urlaubsaufenthalten) befunden, in dem er nicht damit rechnen musste, abgelichtet zu werden.

Der Eingriff durch die Erstellung der Bilder lässt sich auch nicht durch die bildbegleitende Wortberichterstattung rechtfertigen, da der Text keinen Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis enthalte. Das OLG weist darauf hin, dass die Feststellung des LG, dass die Bildveröffentlichung lediglich dem Sensationsinteresse diente, nicht zu beanstanden sei.

Aus den Entscheidungsgründen des OLG Köln:

“Einen vom öffentlichen Informationsinteresse erfassten Anlass zur Verbreitung von Bildern, die den Kläger während des Hofgangs in der JVA Mannheim zeigen, gab es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht.”

“Die Erklärungen zu den Bildern beschränken sich also darauf, irgendeinen Anlass für die Abbildung des in den Fokus der Presse gelangten Klägers zu schaffen. Ein Sachbezug wird durch die weitere begleitende Wortberichterstattung nicht hergestellt.”

“Würde man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen, wäre es zulässig, Personen der Zeitgeschichte uneingeschränkt auch in Lebenssituationen ohne ihre Zustimmung   aufzunehmen und die entsprechenden Bilder zu veröffentlichen, auch soweit sie sich ersichtlich in einem Bereich bewegen, in dem sie erwarten können, öffentlichen Blicken nicht ausgesetzt zu sein.”

“Schließlich rechtfertigt die Tatsache, dass eine Person über eine längere Zeit im Fokus der Presse steht, es aus den oben stehenden Gründen nicht, diese (Person) in Lebenssituationen, in denen sie sich an einem Ort der Abgeschiedenheit gegenüber der Presse wähnen darf, immer wieder und unbeschränkt der Öffentlichkeit zu präsentieren.”