Kachelmann mit HÖCKER erfolgreich: Bereits die Anfertigung heimlicher Fotoaufnahmen verletzt laut OLG Köln Persönlichkeitsrechte. Fotograf haftet für die rechtswidrige Erstellung und spätere Veröffentlichung von Paparazzi-Fotos.
Jörg Kachelmann war während seiner Untersuchungshaft von einem Fotografen heimlich und aus großer Entfernung beim Hofgang in der JVA Mannheim “abgeschossen” worden. Die Auftraggeberin des Fotografen, die Axel-Springer-AG, veröffentlichte die Paparazzi-Fotos einige Tage später in der “Bild am Sonntag”. Zudem erschienen die Bilder im Internet auf bild.de und blick.ch. Nachdem Jörg Kachelmann bereits mit einer einstweiligen Verfügung erfolgreich gegen den Fotografen vorgegangen war, bestätigt nun das OLG Köln mit Urteil vom 03.07.2012 das Urteil des Landgerichts Köln in der Hauptsache, wonach dieser die Fotos weder verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen darf.
Der Senat weist dabei in seiner Entscheidung (Az: 15 U 205/11) darauf hin, dass die Fotos keinen zeitgeschichtlichen Bezug hatten und insbesondere trotz der Vorwürfe und der medialen Aufmerksamkeit nicht jedes Detail aus dem Leben von Jörg Kachelmann “ausspioniert” und veröffentlicht werden durfte. Auch befand sich Jörg Kachelmann im Zeitpunkt der Aufnahmen in einer privaten Situation und musste nicht damit rechnen, in dieser von der Presse behelligt zu werden.
Durch die Weitergabe an seine Auftraggeberin verbreitete der Fotograf nicht nur die rechtsverletzenden Fotografien, sondern stellte diese auch gemäß § 22 S. 1 KunstUrhG öffentlich zur Schau, da er hierdurch das Risiko der Kenntnisnahme durch eine nicht begrenzte Zahl von Personen aus der Öffentlichkeit begründete.
Das OLG Köln stellt in diesem Zusammenhang fest, dass ein Fotograf – neben der Rechtsverletzung bereits durch die Anfertigung – auch für die Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Fotos in Medien verantwortlich ist. Denn diesem ist die Veröffentlichung der auftragsgemäß erstellten Fotografien zuzurechnen, wenn er die mit der Weitergabe der Fotos begründete Gefahr einer weiteren Rechtsverletzung sehenden Auges in Kauf nimmt. Eine derartige Störerhaftung trifft ihn auch dann, wenn er damit rechnen muss, dass die von ihm erstellten Fotografien in weiteren Medien erscheinen.