Kachelmann geht mit HÖCKER erneut erfolgreich gegen Axel Springer AG vor: Bericht über angebliche sexuelle Vorlieben in der ÀžBILDÀœ-Zeitung abermals verboten.

Die „BILD“-Zeitung hat über angebliche sexuelle Vorlieben des Herrn Jörg Kachelmann berichtet. Sie war der Ansicht, dies sei zulässig, da diese Inhalte in einer Zeugenaussage enthalten waren, die im Rahmen des Strafverfahrens öffentlich verlesen wurde. Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 22.06.2011 (Az. 28 O 951/10) die Verbreitung dieser intimen Details verboten. Alleine aus der Behandlung der Vorgänge in der mündlichen Verhandlung eines Strafverfahrens ergebe sich nicht, dass der Betroffene dadurch „vogelfrei“ werde und die öffentliche Verbreitung sämtlicher Inhalte der strafrechtlichen Hauptverhandlung in der Presse dulden müsse. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Kachelmanns ergebe sich vielmehr, dass seine Intimsphäre betreffende Umstände auch dann Schutz vor einer öffentlichen Verbreitung genießen, wenn diese Gegenstand einer Hauptverhandlung eines Strafverfahrens waren.