Jameda: Auch LG München I verbietet Werbung für Premium-Kunden auf Basis-Profilen zwangsgelisteter Ärzte.
Drei Ärzte haben sich vor dem Landgericht München erfolgreich gegen die Nutzung ihrer Daten zur Wehr gesetzt. Jameda hatte mit diesen Daten ungefragt sogenannte Basis-Profile der Ärzte angelegt. Wie schon das Oberlandesgericht Köln in Parallelverfahren feststellte, bestätigte nun auch das Landgericht München I in seinen Urteilen vom 06.12.2019, dass die konkrete Ausgestaltung des Arztbewertungsportals Jameda unzulässig ist (Az: 25 O 13978, 25 O 13979 und 25 O 13980, n.rkr.).
Eine Zustimmung zur Nutzung der Daten und zum Anlegen eines Profils hatten die Ärzte nicht erteilt. Daher kam es darauf an, ob das Bewertungsportal als „neutraler Informationsmittler“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 20.2.2018, Az: VI ZR 30/17) angesehen werden kann. Denn nur dann wäre eine Datennutzung ohne Zustimmung des Arztes zulässig.
Da jedoch in den Basis-Profilen zwangsgelisteter Ärzte auch Fachartikel von zahlenden Ärzten eingestellt und auf deren jeweiliges Profil verlinkt wurde, verlässt das Portal nach Ansicht des Gerichts die Rolle des neutralen Informationsmittlers. Vielmehr werden die Basisprofile als Werbeplattform für die sogenannten Premiumkunden benutzt. Das Portal dient damit nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potentiellen) Patienten. Weil für den Patienten diese Vorteilsgewährung für zahlende Kollegen zu Lasten der nicht-zahlenden Ärzte nicht erkennbar sei, könne sich der Portalbetreiber mangels eigener journalistischer Betätigung nicht auf das Medienprivileg berufen, so das Landgericht.
Weitere von den Klägern angegriffene Gestaltungsmerkmale, wie z.B. die zahlreichen Möglichkeiten für zahlende Kunden, das eigene Profil ansprechend mit Bildern und Texten zu bestücken, hielt das Gericht dagegen (noch) für unzulässig. Dies werden die klagenden Ärzte jedoch nicht akzeptieren und insoweit Berufung zum Oberlandesgericht München einlegen.
Zur Pressemitteilung des LG München geht es hier: Jameda: Werbung von Basiskunden für Premiumkunden unzulässig.