Irreführung: Soziales Netzwerk darf nicht mit "Kontaktgarantie" werben.
HÖCKER ist für ein führendes deutsches Online-Unternehmen erfolgreich gegen einen anderen Online-Dienstleister vorgegangen. Der Gegner betreibt ein bekanntes soziales Netzwerk im Internet. Den kostenlosen Zugang zu diesem Netzwerk bewarb der Gegner mit dem Versprechen einer „Kontaktgarantie“. Im Vergleich zur kostenpflichtigen Mitgliedschaft im Netzwerk des Gegners bot die kostenlose Mitgliedschaft jedoch nur eingeschränkte Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu anderen Nutzern. Das Landgericht Köln folgte der Auffassung von HÖCKER, dass das Versprechen einer „Kontaktgarantie“ irreführend ist, weil der Nutzer bei einem werblichen Versprechen - einer „Garantie“ - davon ausgehen kann, dass ihm nach kostenloser Anmeldung die Kontaktmöglichkeiten zu anderen Nutzern uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Mit Urteil vom 28.08.2013, Az. 84 O 45/13 verbot das Landgericht Köln der Gegnerin die irreführende Werbung.
Dr. Carsten Brennecke:
„Wer bestimmte Eigenschaften seiner Dienstleistung in der Werbung verspricht oder sogar garantiert, der erweckt beim Nutzer die Erwartung, dass dieses Versprechen auch ohne Einschränkung eingehalten wird. Weicht der tatsächliche Inhalt des Angebots von dem Versprechen ab, so handelt es sich um eine irreführende und damit unzulässige Werbung.“