Industrieverband Hartschaum mit HÖCKER auch vor dem OLG Düsseldorf erfolgreich gegen herabsetzende und irreführende Äußerungen der Xella Deutschland GmbH über den Dämmstoff Polystyrol ("Dämmfalle", "Sondermüll"). Xella erkennt Urteil an.
In der Pressemitteilung vom 23.07.2013 hatten wir berichtet, dass das LG Duisburg (Az. 26 O 24/13) mit Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 17.07.2013 auf Antrag unseres Mandanten, des Industrieverbandes Hartschaum e.V., der Xella Deutschland GmbH einstweilen verboten hatte, das Wärmedämmprodukt Polystyrol durch die Bezeichnungen „Dämmfalle “ und/oder „Sondermüll “ herabzusetzen sowie den Verkehr durch die vergleichende Angabe von weiteren acht Produkteigenschaften, bei denen das eigene Konkurrenzprodukt jeweils angeblich besser abschneide, in die Irre zu führen. Xella hatte Berufung hiergegen eingelegt.
Mit Urteil vom 11.03.2014 hat das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 151/13) das Urteil des LG Duisburg nahezu vollumfänglich bestätigt. Xella hat die herabsetzende und irreführende Werbung daher zu unterlassen und muss 9/10 der Kosten der erst- und zweitinstanzlichen Verfahren tragen. Xella hat dieses Urteil nun als endgültige Regelung akzeptiert, so dass sich die für unseren Mandanten eingelegte Hauptsache-Klage ebenfalls erledigt hat.
RA Dr. Marcel Leeser:
„Unsachliche Herabsetzungen eines Konkurrenzproduktes und unwahre Angaben haben in einer vergleichenden Werbung nichts zu suchen. Werbung soll sich auf die positiven Eigenschaften des eigenen Produkts beziehen. Wer Vergleiche zu Konkurrenzprodukten zieht, darf dies nicht in herabsetzender oder irreführender Weise tun."