HÖCKER verteidigt Kunstfreiheit von KuchenTV gegen Rap-Journalisten-Legende Rooz
Der Journalist Roozbeh Farhangmehr, besser bekannt als Rooz, gilt als Legende in der deutschsprachigen Rap- und Hip-Hop-Szene. Zugleich fällt der Erzfeind von Rapper BUSHIDO immer wieder mit denkwürdigen öffentlichen Äußerungen auf.
Der YouTuber KuchenTV und die Rapper Cashiclay sowie Twizzy nahmen dies zum Anlass, um sich künstlerisch mit Rooz als Person und seinem Wirken im Rahmen eines sog. Disstracks auseinanderzusetzen. Hierbei handelt es sich um ein für die Rap-/Hip-Hop-Szene genretypisches Werk, mit dem das Ziel verfolgt wird, den „Gegner“ so kreativ und phantasievoll wie möglich zu „dissen“, also schlecht zu machen. Im Rahmen eines Rap-Battles muss sich der „Gedisste“ die Respektlosigkeiten anhören und gefallen lassen, kann darauf jedoch seinerseits kontern. Auf Taten und Gewalt wird verzichtet. Damit ist das „Dissen“ eine friedliche Form des Duells sowie die Erhebung von Beleidigungen zur Stil-/Kunstform.
Rooz, der sonst durchaus als Befürworter dieser Ausdrucksform auftritt, fand den ihm gewidmeten Disstrack mit dem Titel „Trauerspiel“ indes weniger lustig und ging daher beim Landgericht Hamburg (Az. 324 O 15/24) gegen Teile daraus vor, zum Beispiel einen Vergleich von ihm mit der fiktiven Filmfigur „Forrest Gump“. Der Disstrack ziele – so seine Argumentation – alleine darauf ab, ihn aufgrund seiner körperlichen Konstitution herabzuwürdigen. Dies verletze seine Menschenwürde.
Obwohl der Disstrack auf den ersten Blick – genretypisch – hart wirken mag, verkannte die Argumentation von Rooz dennoch die interpretatorische Vielschichtigkeit des Liedes und damit dessen künstlerischen Charakter. Sein Wert als Mensch wird Rooz in diesem Zusammenhang keineswegs abgesprochen, schon gar nicht wegen seiner körperlichen Konstitution. U.a. diesen Aspekt hat HÖCKER ausführlich im Rahmen der Antragserwiderung dargelegt – mit Erfolg. Denn Rooz hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun zurückgenommen, nachdem ihn das Landgericht Hamburg nach vorläufiger Bewertung auf dessen fehlende Erfolgsaussichten hingewiesen hatte.
Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: "Die Auslegung des Songtextes durch Rooz ist verkürzt. Bei genauerer Betrachtung wird deutlich, dass die Auseinandersetzung mit ihm als Person sowie seinem Verhalten durchaus differenziert ausfällt."
Rechtsanwalt Noël Lücker: "Der Disstrack ist vom Grundrecht der Kunstfreiheit gedeckt. Wir freuen uns daher, dass das Landgericht Hamburg dem Antrag von Rooz keine Erfolgsaussichten eingeräumt hat."