HÖCKER setzt Recht am eigenen Bild von Schauspieler Marc Barthel durch
Der bekannte Schauspieler („Notruf Hafenkante“, „Alles was zählt“) , Sänger und Moderator Marc Barthel (https://marcbarthel.net/) staunte nicht schlecht, als er in der Werbebroschüre eines E-Commerce-Unternehmens sein Bild sowie das folgende, vermeintliche Zitat von sich selbst entdeckte:
„Hier stimmt Leistung & Preis! Fachlich voll auf der Höhe der Zeit, schnelle Kommunikation und immer exzellente Ergebnisse. Top Partner!“
Zwar ist es zwischen dem werbenden Unternehmen und der LEON MIGUEL GmbH, die Haarpflegeprodukte vertreibt und deren Geschäftsführer der Schauspieler ist, in der Vergangenheit zu einer kurzzeitigen Zusammenarbeit gekommen. Jedoch hat sich Marc Barthel nie in der betreffenden Art und Weise über das andere Unternehmen geäußert. Auch eine Erlaubnis zur Verwendung seines Bildes in der Werbebroschüre hat der Schauspieler nicht erteilt. Diesbezüglich stellte sich schnell heraus, dass das Bild vom Social-Media-Auftritt (https://www.instagram.com/marcbarthel/?hl=de) von Marc Barthel stammt, der ebenfalls als Influencer aktiv ist.
HÖCKER mahnte die Gegenseite wegen der rechtswidrigen Verwendung des Bildes sowie des untergeschobenen Zitats ab. Diese machte wiederum u.a. geltend, eine Klausel in den AGB aus der Geschäftsbeziehung zur LEON MIGUEL GmbH würde ihr die Verwendung des Bildes gestatten.
Rechtlich ist dies natürlich nicht haltbar: Erstens ist die fragliche Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB (Verbot überraschender Klauseln) rechtswidrig. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so ließen sich daraus zweitens jedenfalls keine Rechtsfolgen zulasten von Marc Barthel als Privatperson ableiten. Denn zwischen der LEON MIGUEL GmbH und dem Schauspieler ist in rechtlicher Hinsicht strikt zu differenzieren: Beide stellen unterschiedliche und eigenständige Rechtssubjekte dar. Auf einen Prozess wollte es die Gegenseite jedenfalls nicht ankommen lassen. Die von HÖCKER geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde fristgerecht abgegeben.
Rechtsanwalt Dr. René Rosenau, LL.M.:
„Das Vorgehen der Gegenseite kann man als dreist bezeichnen. Für Menschen wie Marc Barthel, die ihr Geld als Werbegesicht verdienen, ist so etwas nicht hinnehmbar. Der Fall stellt ein schönes Beispiel dafür dar, wie wir die Rechtsschutzinteressen unserer Mandanten bereits außergerichtlich effektiv durchsetzen konnten.“