HÖCKER setzt gerichtlich Unterlassung durch: Werbung mit der Angabe "Nr 1" nur bei deutlichem und länger anhaltendem Vorsprung vor Wettbewerbern zulässig.
Im Namen eines führenden deutschen Online-Netzwerkes hat HÖCKER vor dem Landgericht Köln Unterlassungsansprüche gegen eine Wettbewerberin durchgesetzt.
Die Wettbewerberin hatte ihr soziales Netzwerk mit der Aussage „Deutschlands Nr. 1 – die meisten Premium-Mitglieder“ unter anderem in TV-Werbespots beworben. Beide Wettbewerber bewegen sich in einem stark umkämpften Markt, in dem die führenden sozialen Netzwerke ähnlich hohe Mitgliederzahlen aufweisen. Das Landgericht Köln bestätigte die von HÖCKER vertretene Auffassung, dass die Werbung mit der Aussage „Deutschlands Nr 1“ beim angesprochenen Verkehr den Eindruck hervorruft, dass das mit diesem Slogan beworbene soziale Netzwerk nicht nur kurzfristig, sondern über längere Zeit die meisten zahlenden Kunden hat und dass sich die Kundenzahlen zudem deutlich von denen der verfolgenden Wettbewerber abheben. Da die in Anspruch genommene Wettbewerberin im Klageverfahren vor dem Landgericht Köln einen solchen lang anhaltenden und deutlichen Vorsprung nicht nachweisen konnte, wurde sie vom Landgericht Köln mit Urteil vom 24.10.2013, Az. 81 O 67/13 (nicht rechtskräftig) verurteilt, diese Werbung zu unterlassen.
Dr. Carsten Brennecke:
„Die Behauptung, man sei „die Nr 1“ ist nur dann zulässig, wenn das eigene Angebot längerfristig mit deutlichem Abstand führend ist. Denn die Kunden verstehen eine solche Spitzenstellungsangabe so, dass das Unternehmen nicht nur kurzfristig und nicht nur unerheblich führt. Wer eine Spitzenplatzwerbung betreibt, muss diese im Streitfall beweisen können. Gelingt der Nachweis nicht, ist die Werbung unzulässig.“