HÖCKER setzt Gegendarstellung für Jörg Kachelmann gegen Bild Online durch.

Gemäß § 56 RStV besteht ein  Anspruch auf Gegendarstellung gegen den Anbieter von Telemedien, wenn dieser in seiner Berichterstattung Tatsachenbehauptungen über einen Betroffenen darstellt. Diesen Gegendarstellungsanspruch setzt HÖCKER nun erfolgreich gegen den Anbieter von Bild.de durch, der Behauptungen über Jörg Kachelmann aufgestellt hatte. Die Gegendarstellung im Wortlaut:

Gegendarstellung, 31.05.2011

In dem Internetportal www.bild.de wurde am 05.05.2011 ein Artikel mit der Überschrift „Das Kachelmann-Gutachten – Sein Sexleben war variantenreich“ veröffentlicht, der unrichtige Behauptungen enthält:

a. Unwahr ist, dass ich grinste.

b. Ferner ist unwahr, dass ich währenddessen meine Hände knetete.

Wahr ist vielmehr, dass ich weder grinste, noch meine Hände knetete, während der Facharzt für Neurologie Hartmut Pleines am 05.05.2011 sein Gutachten vor dem Landgericht Mannheim erstattete.

Köln, den 09.05.2011
Jörg Kachelmann