HÖCKER geht für Parfum-Versandhändler gegen ebay-Angebote ohne deutliche Grundpreisangabe vor. Gewerbliche Ebay-Händler müssen Ihre Angebotsüberschriften überarbeiten.

Ein Parfum-Großhändler hat sich mit HÖCKER erfolgreich gegen Wettbewerber zur Wehr gesetzt, die durch fehlende Angabe eines Grundpreises in der ebay-Angebotsüberschrift ein besonders günstiges Angebot suggerierten. Wenige ebay-Händler geben bereits in ihrer Angebotsüberschrift deutlich einen Grundpreis an, z.B. den Parfum-Grundpreis je 100 ml. Bietet ein Händler Parfum-Kleinpackungen an, ohne in der Angebotsüberschrift eine Grundpreisangabe vorzusehen, hat dies zur Folge, dass dessen Angebot in der ebay-Angebotsübersicht besonders günstig erscheint weil nur der für die Kleinpackung günstige Endpreis ersichtlich ist. Interessenten klicken häufig diese vermeintlich günstigen Angebote an. Anbieter, die Kleinpackungen zu günstigen Preisen ohne Grundpreisangabe vertreiben, verschaffen sich somit einen Wettbewerbsvorteil, weil ihr Angebot besonders günstig erscheint, da der Verbraucher in der Ebay – Angebotsübersicht das Angebot ohne Grundpreisangabe nicht mit anderen seriösen Angeboten mit größeren Verpackungseinheiten vergleichen kann.

Gegen eine derartige wettbewerbsverzerrende Angebotsübersicht ohne klare Grundpreisangabe hat sich jetzt ein Parfum-Großhändler mit Hilfe von HÖCKER erfolgreich vor dem LG Köln zur Wehr gesetzt. Das LG Köln hat mit einstweiliger Verfügung vom 22.03.2012, Az. 81 O 34/12, einem ebay-Händler verboten, Parfums anzubieten, ohne bereits in der Zeile der Angebotsbeschreibung, die auch in der ebay-Produktansicht gezeigt wird, einen Grundpreis anzugeben.

Dr. Carsten Brennecke:

„Ebay-Händler können Angebote ohne deutliche Grundpreisangaben in der Angebotsüberschrift bei ihren Wettbewerbern verbieten lassen. Jeder Ebay-Händler sollte daher auch die Gestaltung seiner eigenen Angebotsüberschriften überprüfen. Händler, die in der Angebotsüberschrift keinen Grundpreis ausweisen, müssen dies nun ändern“