HÖCKER erreicht Anonymisierung eines Zeugen im Manager Magazin
Der HÖCKER-Mandant ist selbstständiger Unternehmer und im Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit von ihm Zeuge in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Aufgrund dessen kam es bei ihm zu einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme eines Laptops. Das Manager Magazin berichtete in einem Online-Artikel über das Ermittlungsverfahren und nannte den Zeugen unter Hinweis auf die Hausdurchsuchung bei ihm mit vollem Vor- und Nachnamen.
Auf Antrag von HÖCKER hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 13.05.2024 entschieden, dass die Namensnennung im Bericht zu unterlassen ist. Es bestehe ein Anspruch auf Unterlassung der Nennung seines Namens im streitgegenständlichen Kontext.
Bei Abwägung zwischen dem Anonymitätsinteresse des Antragstellers und dem Interesse der Antragsgegnerin auch an der Nennung des Namens komme ersterem der Vorrang zu. Zwar handele es sich um die Mitteilung zutreffender Tatsachen aus der Sozialphäre des Antragstellers und dieser war in seiner früheren Funktion auch bereits unter Namensnennung Gegenstand von Veröffentlichungen. Ferner könne man dem Beitrag nicht entnehmen, dass irgendein Verdacht gegen den Antragsteller bestehe. Dennoch sei ausschlaggebend, dass der Antragsteller durch die Namensnennung auch von solchen Personen mit dem Sachverhalt in Verbindung gebracht werden könne, die von seiner früheren Funktion keine Kenntnis haben, und dass die Mitteilung einer Hausdurchsuchung bei dem Antragsteller, bei der ein Laptop beschlagnahmt worden sei, den Antragsteller als Unternehmer in dem von ihm angebotenen Bereich in besonderer Weise beeinträchtige.
Das Landgericht stellt schließlich klar, dass es für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Berichterstattung keine Rolle spiele, ob auch andere Medien den Namen des Antragstellers im angegriffenen Kontext nennen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: "Das Landgericht Köln bewertet die Gefahr der beruflichen Beeinträchtigung durch die namentliche Berichterstattung über eine Hausdurchsuchung und Laptop-Beschlagnahme als bedeutend. Auch wenn wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre berichtet werden, kann im Einzelfall eine Anonymisierung geboten sein. Eine wichtige Entscheidung zum Schutz von Zeugen.“
Rechtsanwältin Anna Lina Saage: „Die Namensnennung unseres Mandanten war für Inhalt und Aussage der Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren nicht erforderlich. In der vorgerichtlichen Korrespondenz hatte der Verlag dies durch die Andeutung dokumentiert, dass man den Namen bei einer freundlichen Anfrage statt einer anwaltlichen Abmahnung vielleicht freiwillig gelöscht hätte. Auf diesen Abwägungsaspekt kam es für das Landgericht indes nicht an. Wie das Landgericht allerdings zutreffend hervorhebt, kann sich der Verlag nicht damit verteidigen, dass auch andere Medien den Namen des Betroffenen im streitgegenständlichen Kontext nennen. Wir freuen uns über den Erfolg für unseren Mandanten.“