HTB Hanseatische Fondshaus GmbH wehrt sich mit HÖCKER erfolgreich gegen rufschädigende Falschdarstellung durch die Interessengemeinschaft IG Leo
HÖCKER-Mandantin HTB Hanseatische Fondshaus GmbH mit Sitz in Bremen ist eine vollregulierte Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) nach KAGB und unterfällt damit der Aufsicht durch die BaFin. Sie verfügt über die Erlaubnis für alle gängigen Assetklassen und übernimmt auf Kundenwunsch als Service-KVG auch Einzelbausteine wie das Risikomanagement oder Treuhandfunktionen in Alternativen Investmentfonds (AIF). Sie ist ein Dienstleistungsunternehmen der bankenunabhängigen Unternehmensgruppe HTB Group, die auf AIF und Immobilien-Asset-Management spezialisiert ist.
Von einer der HTB Group nahestehenden Gesellschaft, der Re:Fonds GmbH (vormals: HTB Renewable Energy Holding GmbH), wurden 2021 die persönlich haftenden Gesellschafterinnen von zehn Windkraft- und Solarfonds, der sog. Leonidas-Fonds, erworben. Die Re:Fonds fungierte ab 2022 im Bereich des Fondsmanagements sowie der Anlagerbetreuung und -verwaltung für die Leonidas-Fonds.
Die HTB Hanseatische Fondshaus GmbH (KVG) selbst hatte keinerlei Verbindung zu den Leonidas-Fonds, insbesondere nicht dergestalt, dass sie das Risikomanagement oder sonstige Dienstleistungen für die Fondsgesellschaften übernommen hätte. In Bezug auf das Engagement der Re:Fonds bei den Leonidas-Fonds blieb die HTB Hanseatische Fondshaus GmbH stets außen vor und war hieran nicht beteiligt.
Einige Anleger der Leonidas-Fonds betreiben eine Interessengemeinschaft mit dem Namen IG-Leo und zu diesem Zweck eine Blog-Website. Schnell nach Beginn des Engagements der Re:Fonds bei den Leonidas-Fonds begann die IG-Leo kampagnenartig, zahlreiche Hetzschriften über die HTB Group und deren Gesellschafter auf ihrer Website zu veröffentlichen und per Rundmail an mindestens alle Anleger zu versenden. Diese waren betitelt mit Anleger-Rundschreiben und sparten nicht mit scharfer, polemischer, irreführender und in den meisten Fällen völlig unberechtigter Kritik an der HTB Group.
In einem Rundschreiben aus März 2023 griffen die IG-Leo-Mitglieder plötzlich auch die HÖCKER-Mandantin HTB Hanseatische Fondshaus GmbH an, in dem sie über diese behaupteten, bei ihr
„soll … die BaFin vorstellig sein. Möglicherweise weil das Riskmonitoring für die/einzelne Leonidas Fonds versagt hat“.
Auf Antrag von HÖCKER verbot das LG Bremen diese Falschbehauptung per einstweiliger Verfügung vom 03.05.2023, welche mit Urteil des Landgerichts vom 28.09.2023 in diesem Punkt bestätigt wurde (Az. 7 O 638/23).
Auf die Berufung der IG-Leo-Mitglieder bestätigte auch das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen per Hinweisbeschluss vom 04.04.2024 das Verbot (Az. 4 U 15/23). Danach nahmen die IG-Leo-Mitglieder ihre Berufung jeweils zurück. Das Verbot im einstweiligen Rechtsschutz ist damit rechtskräftig.
Das LG und auch das OLG Bremen sehen in der Äußerung, dass die BaFin bei der HÖCKER-Mandantin vorstellig sei, im gegebenen Kontext die Behauptung, dass angeblich eine anlassbezogene Prüfung durch die Aufsichtsbehörde und nicht etwa nur eine routinemäßige Kontaktaufnahme stattgefunden habe. Eine anlassbezogene Prüfung hat tatsächlich nicht stattgefunden. Sie wurde von den IG-Leo-Mitgliedern nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus wurde sie nicht einmal schlüssig vorgetragen; vielmehr zogen sich die Anlegervertreter im Prozess darauf zurück, dass mit ihrer Äußerung lediglich der routinemäßige Kontakt zur Aufsichtsbehörde gemeint gewesen sei.
Diese Schutzbehauptung konnte die Bremer Gerichte indes nicht überzeugen, zumal die Anlegervertreter in der massiv irreführenden und rufschädigenden Äußerung das „Vorstelligsein“ der BaFin mit einem möglichen Versagen des Riskmonitoring für die Leonidas Fonds begründet hatten, welches wiederum durch die Mandantin schon niemals übernommen worden war.
Insgesamt erkennen LG und OLG Bremen daher jeweils eine unwahre Tatsachenbehauptung, die auch geeignet ist, den Ruf der HÖCKER-Mandantin negativ zu beeinträchtigen, was zu dem ausgeurteilten Unterlassungsanspruch führt.
In prozessualer Hinsicht sind die genannten Entscheidungen ebenfalls sehr interessant. Denn im Widerspruchs- und Berufungsverfahren wurden die Zustellungen der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb durch HÖCKER an die einzelnen Mitglieder der nicht rechtsfähigen IG-Leo beanstandet. Nach Ansicht der Verfügungsbeklagten hätte die Verfügung stattdessen an deren Rechtsanwältin zugestellt werden müssen. Die Vollziehungsfrist sei wegen der falschen Zustellungen nicht gewahrt.
Diese Anwältin hatte sich nach anwaltlicher Abmahnung zwar außergerichtlich bestellt und eine Abmahnungserwiderung versendet; allerdings waren die dort beigefügten Vollmachten ausdrücklich auf das außergerichtliche Verfahren beschränkt. Im Rubrum des Verfügungsantrags hatten die HÖCKER-Anwälte die Anwältin noch angegeben, weil sie diese äußerst ungewöhnliche Beschränkung in der Vollmacht zu diesem Zeitpunkt noch nicht entdeckt hatten. So wurde die gegnerische Kanzlei auch vom Gericht in das Rubrum der einstweiligen Verfügung aufgenommen.
Im Zeitpunkt der vorzunehmenden Zustellung im Parteibetrieb prüften die HÖCKER-Anwälte die Frage, an wen zuzustellen sei, und entschieden sich richtigerweise wegen der beschränkten Vollmacht und der fehlenden prozessualen Bestellung dafür, an die Gegner selbst zuzustellen.
Auch der Rüge der falschen Zustellung bzw. Nichteinhaltung der Vollziehungsfrist erteilen LG wie OLG Bremen eine klare Absage. Das OLG Bremen stellt hierzu im Beschluss vom 04.04.2024, Az. 4 U 15/23 fest:
„… denn es gibt keinen Grund, den Antragsteller im Rahmen der von ihm selbst zu bewirkenden Parteizustellung an zuvor gemachten eigenen Angaben festzuhalten. An wen die Zustellung zu erfolgen hat, muss und darf der Antragsteller vielmehr aufgrund seines tatsächlichen Erkenntnisstandes zum Zeitpunkt der Zustellung entscheiden. Wenn er dabei bemerkt, dass er in der Antragsschrift einen Anwalt ohne hinreichende Grundlage als Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners bezeichnet hat, sind insbesondere keine Vertrauensschutzgesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, ihn an der Zustellung an den Antragsgegner selbst als richtigen Adressaten zu hindern (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 252).“
und
„… auch dann, wenn das Gericht den vom Antragsteller in der Antragsschrift irrtümlich bezeichneten Prozessbevollmächtigten in das Beschlussrubrum übernimmt, sind keine Vertrauensschutzgesichtspunkte ersichtlich, die dazu führen könnten, dass der Antragsteller sodann sehenden Auges die im Parteibetrieb vorzunehmende Zustellung an den falschen Zustellungsadressaten vornehmen muss.“
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: „Selten haben wir es im Kapitalanlagebereich mit derart aggressiven Anlegerinteressenvertretungen wie der IG-Leo zu tun, die auch vor einer rufschädigenden Falschbehauptung gegen unbeteiligte Drittunternehmen nicht zurückschreckt. Die beharrlichen und kampagnenartigen Hetzschriften dieser Interessenvertreter in regelmäßigen Abständen, um die Anleger aufzuwiegeln, sprechen für sich, wobei man sich hier fragt, welche Interessen diese Leute wirklich vertreten. Wir freuen uns, dass wir diesen perfiden Angriff gegen unsere Mandantin im Eilverfahren nun rechtskräftig abgewehrt haben. “
Rechtsanwalt Dr. Daniel Wolsing, LL.M. (Barcelona): „Jurakenner werden die von den Gerichten vorgenommenen Auslegungen und das Verbot der Falschdarstellung wenig überraschen. Interessant ist vielmehr der prozessuale Aspekt der Entscheidungen. Maßgeblich für die Gerichte ist die Zustellung an den richtigen Adressaten und nicht die Fortführung eines Fehlers, den die Gegenseite womöglich mit ihren ungewöhnlichen vorgerichtlichen Vollmachten provozieren wollte und dann wohl ebenso angegriffen hätte. “