"Handy für 0 €" - Werbung ist unzulässig, wenn dem Kunden ein Hardwarezuschlag in der monatlichen Grundgebühr verschwiegen wird.
HÖCKER ist erneut erfolgreich für eine führende deutsche Online-Mobilfunkvertriebsplattform gegen einen Wettbewerber vorgegangen. Der Wettbewerber hatte Kunden dadurch angelockt, dass er schlagwortartig ein Handy zum Preis von 0 € angeboten hatte. Dabei hatte der Anbieter zwar mitgeteilt, dass dieses Angebot nur dann gilt, wenn gleichzeitig ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen wird. Verschwiegen wurde dem umworbenen Kunden jedoch, dass in der monatlichen Grundgebühr ein Hardwarezuschlag enthalten ist, so dass das Handy nicht – wie beworben - 0 € kostet, sondern über einen monatlich innerhalb der Grundgebühr erhobenen Hardware-Zuschlag finanziert wird. Das Landgericht Hamburg hat diese Werbung mit einstweiliger Verfügung vom 08.05.2014, Az.: 315 O 163/14 (nicht rechtskräftig), verboten
Dr. Carsten Brennecke:
„Viele Mobilfunkunternehmen versuchen Kunden dadurch anzulocken, dass sie ein Handy zum Preis von 0 € bewerben. Diese Werbung ist nur dann richtig und zulässig, wenn für das Handy tatsächlich kein Kaufpreis zu zahlen ist. Wird der Kaufpreis in Form einer zusammen mit der monatlichen Grundgebühr zu zahlenden Hardwarepauschale abgezahlt, ist das Werbeversprechen, das Handy koste 0 € falsch und damit irreführend.