HÖCKER verteidigt Persönlichkeitsrechte von Beschuldigtem in Sachen MEGAUPLOAD. Einstweilige Verfügung gegen Frankfurter Neue Presse wegen rechtswidriger Identifizierbarmachung unseres Mandanten in Wort und Bild.

HÖCKER hat erfolgreich die Persönlichkeitsrechte eines deutschen Beschuldigten im US-Strafverfahren gegen Megaupload verteidigt. Der angebliche Mit-Betreiber von Megaupload wurde in der Online-Ausgabe der „Frankfurter Neue Presse“ durch Nennung seines abgekürzten Namens, durch die Angabe von Details aus seinem Lebenslauf, sowie die Abbildung eines Fotos erkennbar gemacht. Zudem wurden detaillierte Informationen aus seinem privaten Lebensumfeld veröffentlicht, die der Redakteur durch Befragung seiner Nachbarn ermittelt hatte. Auf Abmahnung gab der Verlag hinsichtlich der Identifizierung unseres Mandanten durch Nennung seines abgekürzten Namens eine Unterlassungserklärung ab. Mit einstweiliger Verfügung des LG Köln vom 09.03.2012, Az. 28 O 102/12, wurde dem Verlag darüber hinaus verboten, unseren Mandanten durch Verbreitung eines Fotos erkennbar zu machen, sowie Details aus seinem Lebensumfeld auszukundschaften und diese zu veröffentlichen.

RA Dr. Carsten Brennecke:

„Jegliche Erkennbarmachung der Beschuldigten in Sachen Megaupload ist unzulässig. Der Betrieb der Webseite ist nach deutschem Recht zulässig. Die Beteiligten genießen zudem den Schutz der Unschuldsvermutung. Ein rechtfertigendes Interesse, sie in der Öffentlichkeit namentlich zu benennen oder gar Fotografien zu veröffentlichen, besteht daher nicht. Erst recht darf ein solches Strafverfahren nicht als Grund dafür herangezogen werden, privateste Lebensumstände der Beschuldigten in der Öffentlichkeit auszubreiten“.