HÖCKER verteidigt Markenrechte für Hersteller von Geschirrspülreiniger: "Anhängen" an Amazon-Angebot als Markenrechtsverletzung.
Die Mandantin, ein Hersteller von Geschirrspülreinigern, bietet ihre Ware unter einer Eigenmarke u.a. über die Handelsplattform Amazon an. Zum Vertrieb ihrer Ware hat sie auf Amazon eine bebilderte Produktbeschreibung angelegt. Die Marke ist auf den Fotos zu sehen und wird zusätzlich als Herstellerhinweis angegeben.
Amazon bietet Händlern die Möglichkeit, von anderen Händlern eingestellte Produktbeschreibungen ebenfalls zu nutzen. Möchte ein Händler eine bereits auf Amazon angebotene Ware ebenfalls anbieten, kann er die auf Amazon hinterlegte Produktbeschreibung und Bebilderung ebenfalls verwenden und sich zu diesem bereits bestehenden Angebot als weiterer Lieferant eintragen. Auf diese Weise hatte sich ein Wettbewerber unserer Mandantin an deren Amazon – Produktangebot „angehängt“, indem er sich als weiterer Lieferant eintrug und damit auf die von der Mandantin eingestellte Produktbeschreibung samt Marken der Mandantin zurückgriff.
Im Rahmen einer Testbestellung wurde aber festgestellt, dass der Wettbewerber nicht die Markenware der Mandantin auslieferte, sondern No – Name – Ware, die er nicht von der Mandantin und Markeninhaberin bezogen hatte.
Das Landgericht Köln hat dem Wettbewerber nun mit einstweiliger Verfügung verboten, sich unter Nutzung der in der Produktbeschreibung auf Amazon angegebenen Marken an das Angebot der Mandantin anzuhängen (Beschluss vom 21.10.2014, Az. 81 O 100/14, nicht rechtskräftig).
Dr. Carsten Brennecke:
„Viele Amazon-Händler stört es, dass sich Dritte einfach an ein erfolgreiches Angebot auf Amazon „anhängen“ und ein erfolgreiches und mit guten Kundenbewertungen versehenes Produkt ebenfalls – oft zu günstigeren Preisen – anbieten. Gegen ein solches Anhängen kann wirksam vorgegangen werden, wenn der Händler für seine Ware eine Eigenmarke schützt und diese in der Amazon-Beschreibung als Herstellerhinweis angibt. Das führt dazu, dass jedes Anhängen eines Wettbewerbers an das Angebot aus den Markenrechten verboten werden kann, wenn Ware ausgeliefert wird, die nicht von dem Markeninhaber in der Verkehr gebracht wurde.“