HÖCKER verteidigt Journalist gegen YouTube: Wird gegenüber YouTube ein ausgestrahltes Videos als rechtswidrig beanstandet, muss YouTube sich mit dem Einsteller des Videos zur Aufklärung in Verbindung setzen. Anderenfalls haftet YouTube selbst.
HÖCKER hat die Persönlichkeitsrechte eines Journalisten gegen die Betreiberin der Internetplattform youtube.com, die You Tube LLC verteidigt:
YouTube verbreitete einen WDR-Beitrag, der falsche Behauptungen über den Journalisten enthielt. HÖCKER beanstandete dies für den Mandanten gegenüber YouTube. YouTube antwortete nur, man könne die Richtigkeit der Beanstandung nicht prüfen und verweigerte die Löschung des Videos. Der Journalist solle sich unmittelbar mit dem anonymen Einstellers des Videos auseinander setzen, so YouTube.
Das Landgericht Köln hat am 03.04.2013 mit einstweiliger Verfügung, Az. 28 O 111/13, der YouTube LLC verboten, das Video weiterhin zu verbreiten.
Das Gericht stellte fest, dass YouTube als Host-Provider nach Zugang einer Beanstandung verpflichtet ist, diese Beanstandung dem Einsteller des Videos unverzüglich zur Stellungnahme weiterzuleiten. Sofern die Stellungnahme des Einstellers innerhalb einer angemessenen Frist ausbleibe, sei von der Berichtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandende Beitrag zu löschen.
Bereits der Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme des Einstellers des Videos sei YouTube nicht nachgekommen, so dass ein Unterlassungsanspruch bestehe.
Dr. Carsten Brennecke:
„Die Entscheidung macht es leichter, Youtube zur Entfernung rechtswdriger Videos zu zwingen. Das LG Köln stellt klar, dass YouTube eine eigene und sofortige Handlungspflicht trifft. Setzt sich YouTube nicht unverzüglich mit der Beanstandung auseinander, haftet YouTube.“