HÖCKER verteidigt Intimsphäre: „Du machst die Beine breit für (…)“ bringt Schmerzensgeld

Die Intimsphäre genießt als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlichen Schutz. Umso schlimmer, wenn Themen, die eigentlich privat bleiben sollten, mit Gewalt in die Öffentlichkeit gezerrt werden. Ein solcher Fall wurde kürzlich vor dem Landgericht Köln verhandelt. Was war geschehen?

Unsere Mandantin, eine junge Frau, wirft einem Dritten sexuelle Übergriffe vor. Davon hatte sie ihrer ehemaligen Freundin, der Beklagten, berichtet. Als die Freundschaft zerbrach, brach bei der Beklagten auch jegliche Zurückhaltung: Im Rahmen von Chat-Nachrichten bezeichnete sie die Vergewaltigungsvorwürfe u.a. als „verlogene Geschichte“. Doch damit nicht genug: Auf ihrem reichweitenstarken Twitter-Kanal warf die Beklagte unserer Mandantin vor, mit dem Beschuldigten gekuschelt und ihm Geschenke vorbeigebracht zu haben. Außerdem behauptete sie, unsere Mandantin „mache die Beine breit für (…)“.

Wie hat das Landgericht Köln entschieden?

Das Landgericht Köln hat der Beklagten die betreffenden Äußerungen nun durch Anerkenntnisurteil vom 26.01.2022, Az. 28 O 159/21 (rechtskräftig), untersagt. Zudem verurteilte es die Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 2.500,00 € für das von unserer Mandantin erlittene Leid.

Die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen, unsere Mandantin habe mit dem Beschuldigten eine intime Beziehung geführt und ihn zu Unrecht einer Vergewaltigung bezichtigt, stellen aus Sicht des Landgerichts Köln eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Aus diesem Grund sei eine Geldentschädigung auch erforderlich, weil die von unserer Mandantin erlittene, nicht-vermögensmäßige Einbuße, also das ihr von der Beklagten zugefügte Leid, nicht auf andere Weise kompensiert werden könne. Erschwerend komme hinzu, dass die Äußerungen erkennbar nicht aus Anlass und zum Zwecke einer sachlichen Auseinandersetzung, sondern ausschließlich mit dem Ziel der Herabwürdigung vorgenommen worden seien. Dies gelte in besonderem Maße für die drei Twitter-Posts der Beklagten, bei denen es dieser ersichtlich nur darum gegangen sei, die unserer Mandantin unterstellten sexuellen Beziehungen zu offenbaren, um sie dadurch auf persönlicher Ebene zu diskreditieren.

Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: „Wer derartige Äußerungen über eine andere Person öffentlich tätigt, muss sich nicht wundern, wenn er dafür die Quittung bekommt.“