HÖCKER verteidigt die Persönlichkeitsrechte eines Schönheitschirurgen gegen die Zeitschrift "Freizeit Spass" (Burda Senator Verlag): Schönheitschirurg darf in einem Artikel über angeblichen Ärztepfusch nicht erkennbar gemacht werden.
Ein namhafter Schönheitschirurg hat sich mit HÖCKER erfolgreich gegen die Verlegerin der Zeitschrift „Freizeit Spass“, den Burda Senator Verlag, durchgesetzt. In dem Blatt wurde ein Artikel über den Chirurgen veröffentlicht, der mit „Pfusch bei Schönheits-OP“ überschrieben war und die Behauptung enthielt, es sei nach einem Schönheitseingriff zu Komplikationen gekommen, weil mangels der Kompetenz des Arztes die Frau nicht richtig gelagert worden sei. Dieser Bericht wurde mit einem Foto des Chirurgen bebildert, auf dem dessen Gesicht vollständig gepixelt wurde.
Die Verlegerin der Zeitschrift hatte sich damit verteidigt, der Chirurg sei für den Leser nicht erkennbar, da dessen Gesicht vollständig unkenntlich gemacht worden sei.
Das Landgericht Köln hat den Burda Senator Verlag mit Urteil vom 27.02.2013, Az. 28 O 950/11 verboten, im Hinblick auf den Chirurgen die Behauptung zu verbreiten, dieser habe bei der Schönheits-OP gepfuscht bzw. zu behaupten, es liege ein Behandlungsfehler in Folge der falschen Lagerung vor. In diesem Zusammenhang wurde es dem Verlag darüber hinaus verboten, den Chirurgen durch die Veröffentlichung des verpixelten Fotos zu zeigen.
Dieses Urteil stärkt die Verteidigungsmöglichkeiten von Medizinern gegen die Berichterstattung über angebliche Behandlungsfehler. Das Landgericht Köln betont, dass eine Berichterstattung über Behandlungsfehler geeignet ist, Mediziner in der öffentlichen Meinung erheblich herabzuwürdigen. Aus diesem Grunde obliege es dem Verlag, im Streitfall die Richtigkeit der behaupteten Behandlungsfehler zu beweisen. Zur Frage der Erkennbarmachung des Betroffenen durch den Abdruck eines Fotos stellt das Landgericht Köln klar, dass eine Vollverpixelung des Gesichts nicht ausreicht, um die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person hinreichend zu schützen. Zu berücksichtigen sei, dass der Betroffene im näheren Bekanntenkreis alleine anhand seiner Körperhaltung und Frisur erkennbar sei, so dass die Verbreitung der Fotografie ebenfalls unzulässig sei.