HÖCKER lässt Springermedien Berichterstattung über Intimleben eines Moderators verbieten.

Das Landgericht Köln untersagte es sowohl der Axel Springer AG (28 O 480/10) als auch der BILD digital GmbH & Co. KG (28 O 479/10), vermeintlich „pikante Details“ aus dem Intimleben eines bekannten Moderators zu verbreiten.