HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung gegen "Elitepartner": ELITEPARTNER darf Kunden keine 99 EUR berechnen, wenn diese ihren Vertrag widerrufen haben.

Im Namen eines deutschen Partnervermittlungsportals ist HÖCKER erfolgreich gegen das nach eigenen Angaben erfolgreichste deutsche Internet-Partnervermittlungsportal ELITEPARTNER vorgegangen. Wir erwirkten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Beschluss vom 7.1.13, Az. 84 O 3/43, nicht rechtskräftig), die es ELITEPARTNER untersagt, in seinen AGB Klauseln zu verwenden, die das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers einschränken.

Zum Hintergrund:

Verbraucher haben in Deutschland das Recht, den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages gegenüber Portalbetreibern wie Elitepartner zu widerrufen. Der Portalbetreiber muss die bereits gezahlte Vergütung dann zurückerstatten.

Die Kosten bei ELITEPARTNER lagen bei der kürzesten 3 – monatigen Vertragslaufzeit bei 69,90 EUR monatlich, so dass der Nutzer für die Mitgliedschaft über 200 EUR zahlen musste. Diesen Betrag muss Elitepartner nach einem Widerruf des Kunden zurückzuzahlen. Das geschah in der Praxis jedoch bislang nicht. Denn ELITEPARTNER – Kunden müssen bei einer kostenpflichtigen Anmeldung zwingend eine schriftliche „Persönlichkeitsanalyse“ erwerben, die 99 EUR kosten soll.  In ihren AGB sah ELITEPARTNER vor, dass der Kunde diese 99 EUR selbst nach einem gültigen Widerruf nicht zurückbekommt. Gegen diese Klausel, die das Widerrufsrecht der Verbraucher nach unserer Auffassung rechtswidrig beschnitt, gingen wir im Namen eines Wettbewerbers von ELITEPARTNER vor.

Die angegriffene Klausel lautete:

„Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware im Wert von 99,- Euro dar, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht rückerstattet.“

Wir mahnten ELITEPARTNER im Namen unserer Mandantin ab und forderten, die Nutzung der Klausel zu unterlassen. ELITEPARTNER weigerte sich.

Das Landgericht Köln hat die Klausel nun im einstweiligen Verfügungsverfahren (im Beschlussweg ohne Anhörung des Gegners) verboten und damit festgestellt, dass diese Klausel eine unzulässige Umgehung des Widerrufsrechts ist.

Auch das LG Hamburg hatte die Klausel bereits auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg verboten (Urteil Az. 312 O 93/11). Dieses Verbot wurde von ELITEPARTNER aber nicht beachtet.

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil (Az. 4 C 381/10) ebenfalls bestätigt, dass die Klausel unzulässig ist und dass ELITEPARTNER die 99 EUR an den Kunden nach dessen Widerruf zurückzahlen muss.

Aus den Entscheidungen des LG Köln, LG Hamburg und AG Hamburg folgt, dass ELITEPARTNER rechtswidrig von Kunden, die wirksam widerrufen haben, 99 EUR einbehalten hat. Wir sind der Ansicht, dass jeder Kunde, der seit dem 01.01.2010 seinen kostenpflichtigen Vertrag bei Elitepartner widerrufen hat, die nicht erstatteten 99 EUR erfolgreich von ELITEPARTNER einklagen kann.

RA Dr. Carsten Brennecke:

„Nach unserer Auffassung muss Elitepartner jedem Nutzer, der seit dem 01. Januar 2010 seinen Vertrag mit Elitepartner widerrufen hat, die 99 EUR zurückzahlen. Die Entscheidungen der Kölner und Hamburger Gerichte bestätigen diese Rechtsauffassung.“