HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung gegen deutsches Internetportal. Wer mit ÀžkostenlosÀœ wirbt, muss die gesamte Leistung kostenlos anbieten.
HÖCKER ist im Namen eines großen deutschen Internetportals erfolgreich gegen einen der führenden Wettbewerber vorgegangen. Wir erwirkten beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung (Beschluss vom 07.06.2013, Az. 84 O 120/13, nicht rechtskräftig), die es der Gegenseite verbietet, ihr Internetportal in der Werbung schlagwortartig mit dem Begriff „kostenlos“ zu bewerben, obwohl nicht sämtliche auf dem Portal verfügbare Funktionen tatsächlich kostenlos nutzbar sind.
Zum Hintergrund:
Das Internetportal bietet dem Nutzer im ersten Schritt eine kostenlose Basisanmeldung mit der Möglichkeit, eine Grundfunktion der Webseite zu nutzen. Möchte der Nutzer sämtliche verfügbaren Dienstleistungsangebote nutzen, muss er sich jedoch in einem zweiten Schritt kostenpflichtig anmelden.
In ihrer Werbung bewarb die Gegnerin ihr Angebot damit, die von ihr betriebene Internetplattform sei „kostenlos“.
Das Landgericht Köln untersagte diese Werbung als irreführend und verbot dem Portal, mit dem Begriff „kostenlos“ zu werben, wenn die im ersten Schritt mögliche kostenlose Anmeldung tatsächlich keine uneingeschränkte Nutzung des Portals bietet.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Wer sein Internetportal bzw. einzelne Leistungen eines Portals als „kostenlos“ bezeichnet, obwohl Teilfunktionen nur gegen Zahlung Entgelt nutzbar sind, täuscht den Verbraucher und verhält sich wettbewerbswidrig."