HÖCKER erfolgreich für führendes deutsches Mobilfunk-Vertriebsportal: Werbung mit Anschlusspreiserstattung muss deren Voraussetzung ausweisen (Einstweilige Verfügung des LG Köln).

HÖCKER ist zum wiederholten Male für ein führendes deutsches Online-Vertriebsportal für Mobilfunkverträge vorgegangen. Eine Wettbewerberin der Mandantin hatte einen Mobilfunkvertrag damit beworben, dass es zu einer Anschlusspreiserstattung kommt. Dabei wurde verschwiegen, dass Voraussetzung dieser Anschlusspreiserstattung der Versand einer SMS an eine bestimmte Nummer innerhalb einer bestimmten Zeit ist.

 

Das Landgericht Köln hat auf Antrag HÖCKERs nun mit einstweiliger Verfügung vom 10.07.2014 (Az. 81 O 65/14, nicht rechtskräftig) diese Art der Werbung verboten. Es folgte damit der Argumentation HÖCKERs, dass eine Werbung mit einer Anschlusspreiserstattung ohne Hinweis auf die Einschränkung, dass dafür besondere Mitwirkungshandlungen erforderlich sind, irreführend ist.

In diesem Verfahren wurde der Wettbewerberin der Mandantin zudem verboten, für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages mit einer Zugabe zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Zugabe nur zeitlich und mengenmäßig beschränkt vorrätig ist.

Dr. Carsten Brennecke:

„Die Bewerbung eines Mobilfunktarifs damit, dass man sich den Anschlusspreis sparen kann, hat eine große Anlockwirkung. Wird dem Verbraucher dabei verschwiegen, dass er diesen Vorteil nur dann erhält, wenn er besondere Handlungen (Versand einer SMS) vornimmt, dann ist diese Werbung unzulässig. Wer mit besonderen Vorteilen (hier Anschlusspreiserstattung) ohne Einschränkung wirbt, der erweckt beim Verbraucher die falsche Vorstellung, er komme in den Genuss des Vorteils, ohne dafür weitere Aktivitäten entfalten zu müssen.“