Großer Zeitungsverlag aus NRW muss Nachzahlungen in fünfstelliger Höhe an Fotografen für Bilder aus den Jahren 2010 bis 2013 leisten.
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Verfahren eines Fotojournalisten dessen früheren Auftraggeber verurteilt, Nachzahlungen für bereits vergütete Fotos zu leisten (LG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.2016, Az. 12 O 532/13, n. rkr.). Der Verlag hatte dem freien Mitarbeiter für tagesaktuelle Fotos, die für eine Lokalausgabe verwendet wurden, jeweils ein Honorar von 19 Euro gezahlt. Nach Ansicht des Gerichts war diese Vergütung jedoch unangemessen gering, so dass dem Fotografen nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG ein Nachhonorierungsanspruch zusteht.
Für die Bestimmung der Höhe des angemessenen Honorars zog das Gericht die erst seit 2013 geltenden Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen heran, obwohl die Bilder überwiegend aus den Jahren vor deren Inkrafttreten stammten. Nach Ansicht des Gericht die Gemeinsamen Vergütungsregeln jedoch auch für diesen Zeitraum heranzuziehen und gerade nicht die Empfehlungen der MFM oder die Honorarsätze des einschlägigen Tarifvertrages als Schätzgrundlage.
Der Verlag wurde über die vertragliche Nachvergütung hinaus zu Auskunft und Schadensersatz im Hinblick auf die nach Ansicht des Klägers unberechtigte Mehrfach-Verwendung seiner Bilder verurteilt.
Für jede einzelne Zweitverwertung von Fotos aus dem Archiv muss der Verlag eine Nach-Vergütung auf der Basis der Honorarsätze für ein Zweitdruckrecht gemäß der Gemeinsamen Vergütungsregeln leisten und somit 20 Euro bzw. 24 Euro pro Verwendung zahlen. Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches sind Gegenstand des von dem Verlag eingeleiteten Berufungsverfahrens vor dem OLG Düsseldorf.
Weitere von HÖCKER betreute Verfahren zu Nachhonorierungsansprüchen sind anhängig vor den Landgerichten Köln, Düsseldorf und dem BGH (Nichtzulassungsbeschwerde).
*Wir berichteten: Meldungen vom 14.03.2016 und 19.08.2016.