Google kassiert ein schnelles Verbot, da Google immer noch viel zu langsam ist: Deutscher Manager erfolgreich gegen Google-Suchergebnisse
Eigentlich ist die Rechtslage in Deutschland ganz einfach: Google muss rechtsverletzende Suchergebnisse spätestens dann löschen, wenn der Betroffene nachvollziehbar nachweist, dass das Suchergebnis seine Rechte verletzt. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene Google eine gerichtliche Entscheidung präsentiert, die das Suchergebnis verbietet. Denn dann ist für Google klar, dass das Suchergebnis die Rechte Dritter verletzt.
Leider mahlen die Mühlen bei Google immer noch zu langsam. Immer wieder ist Google mit der rechtzeitigen Bearbeitung von Löschungsaufforderungen überfordert, so auch in diesem Fall:
Ein deutscher Manager wurde in einer US-amerikanischen Zeitung eines gewalttätigen Übergriffs bezichtigt. Die Berichterstattung war unzulässig, weil sie vorverurteilend war und der Manager keine Gelegenheit hatte, sich mit seiner Sichtweise im Artikel zu entlasten. Im Artikel wurden dem Leser zudem wesentliche Informationen vorenthalten.
Der deutsche Manager erwirkte mit HÖCKER eine einstweilige Verfügung gegen die US-Verlegerin des Artikels: Das Landgericht Köln hat die Verbreitung des Artikels untersagt. Um eine möglichst schnelle Auslistung des Verweises auf den Artikel in Google-Suchergebnissen zu erreichen, wurde Google über das Verbot informiert und zur Löschung des Verweises aufgefordert. Dabei wurde Google natürlich auch das gegen den verlinkten Artikel ergangene Verbot des Landgerichts Köln übersandt, in dem Google einfach und verständlich nachlesen konnte, dass und warum das Google-Suchergebnis mit Verweis auf den Artikel unzulässig ist.
Die Reaktion von Google erschöpfte sich in einem Verweis auf das große Arbeitsaufkommen und die Mitteilung, dass sich die Löschungsaufforderung „nun in der Warteschlange befindet“. Nachdem Google die dringende Löschungsaufforderung zu dem rechtsverletzenden Suchergebnis ohne Bearbeitung ganze 12 Tage einfach nur in der Warteschlange versauern ließ, wurde Google abgemahnt und erneut zur Löschung aufgefordert.
Wenige Tage später erwirkte HÖCKER beim Landgericht Köln gegen die Google Ireland Limited mit einstweiliger Verfügung das Verbot, den Artikel in Suchergebnissen zu veröffentlichen (Az. 28 O 414/21). Das Landgericht Köln reagierte erfreulicherweise – im Gegensatz zu Google – blitzschnell: Ein Tag (!) nach Beantragung des Verbots wurde dieses erlassen.
Google hat dieses im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Verbot nun als endgültige Regelung anerkannt und den Verweis gelöscht.
Dr. Carsten Brennecke: „Warum Google nicht in der Lage ist, durch Übersendung von Verbotsentscheidungen nachgewiesene Rechtsverletzungen unverzüglich aus Suchergebnissen zu löschen, ist unverständlich. Es wäre schön, wenn Google rechtsstaatliche Grundsätze etabliert und künftig für eine schnellere Bearbeitung von Löschungsaufforderungen sorgt. Dies wäre auch im Sinne von Google, da sich Google so überflüssige rechtliche Auseinandersetzungen mit entsprechenden Kosten ersparen könnte.“