Google Ireland Limited & Google LLC haften beide für Google-Suchergebnisse
Erneut sind wir für einen deutschen Manager erfolgreich gegen ein rechtwidriges Google-Suchergebnis vorgegangen. Mit einstweiliger Verfügung vom 04.07.2022 hat das Landgericht Köln der Google Ireland Limited sowie der Google LLC jeweils verboten, ein bestimmtes Suchergebnis betreffend den Manager wegen einer darin enthaltenen Falschbehauptung zu löschen (nicht rechtskräftig, in Zustellung).
Der Auslistungsanspruch richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO und der danach gebotenen Gesamtabwägung zwischen dem Recht auf Achtung der Privatsphäre und Schutz der personenbezogenen Daten unseres Mandanten aus Art. 7, 8 GRCh und der unternehmerischen Freiheit von Google aus Art. 16 GRCh unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus Art. 11 GRCh. Bei einer rufschädigenden Falschbehauptung wie im vorliegenden Fall überwiegt in dieser Abwägung das Recht des Betroffenen. Da die Google-Gesellschaften keine Unterlassungserklärung abgegeben haben, besteht trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Löschung des Suchergebnisses auch eine Wiederholungsgefahr.
Besonders wichtig ist die Feststellung des Landgerichts, dass beide Google-Gesellschaften, die Google Ireland Limited sowie die US-amerikanische Google LLC Betreiber bzw. jedenfalls Mitbetreiber der Website www.google.de sind und daher beide nach der DS-GVO auf Auslistung haften. Die Google-Gesellschaften bestreiten dies immer wieder und geben vor, dass lediglich die Google LLC aus den USA nach Datenschutzrecht hafte, weil nur diese in der Datenschutzerklärung als verantwortliche Datenverarbeiterin angegeben sei. Dieser Argumentation mit dem Zweck der Umgehung effektiven Rechtsschutzes erteilt das Landgericht Köln eine eindeutige Absage.
Rechtsanwältin Anna Lina Saage: „Es ist unabdingbar für den effektiven Rechtsschutz gegen Google, dass Betroffene ein Haftungssubjekt in der Europäischen Union in Anspruch nehmen können, nämlich die Google Ireland Limited. Darüber hinaus sieht das Datenschutzrecht ausdrücklich eine mögliche gemeinsame Verantwortlichkeit vor. Welche Gesellschaft in Deutschland auf Auslistung haftet, bestimmt jedenfalls nicht der Google-Konzern durch einseitige Erklärung, sondern richtet sich nach tatsächlichen Kriterien. Die Google Ireland Limited kann sich daher nicht durch einfache Erklärung von ihren Pflichten als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO befreien. Vielmehr haften sowohl die Google Ireland Limited als auch die Google LLC als (Mit-)Betreiber der Google-Suchmaschine. Wir empfehlen unseren Mandanten, stets beide Google-Gesellschaften in Anspruch zu nehmen.“