Google haftet für Verweis auf rechtswidrigen Artikel: HÖCKER erfolgreich für deutsche Hilfsorganisation.

HÖCKER hat die Persönlichkeitsrechte einer deutschen Hilfsorganisation gegen die Betreiberin der Suchmaschine Google.de, die Google Inc. verteidigt. Auf einer in den US-Webseite wurde ein Artikel über die deutsche Hilfsorganisation verbreitet, der sie im Hinblick auf den Verdacht eines unregelmäßigen Verhaltens rechtswidrig vorverurteilte.

Nachdem HÖCKER eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin der Webseite erwirkt hatte, auf der der rechtswidrige Artikel abrufbar war, wurde Google unter Hinweis auf die einstweilige Verfügung aufgefordert, Verweise in Suchergebnissen auf den unzulässigen Artikel zu löschen.

Dieser Aufforderung kam Google auch mehrere Wochen nach der Löschungsaufforderung nicht nach.

HÖCKER ging nun vor dem Landgericht Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Google Inc. vor. Das Landgericht Köln hat der Google Inc. nun mit einstweiliger Verfügung vom 13.08.2015 verboten, in den Suchergebnissen auf den rechtswidrigen Artikel zu verweisen (Az.: 28 O 75/15, nicht rechtskräftig).

Dr. Carsten Brennecke:
„Das Landgericht Köln hat eine wegweisende Grundsatzentscheidung getroffen und damit die Rechte von Betroffenen gegenüber Suchmaschinenbetreibern gestärkt. Das Landgericht Köln ist unserer Auffassung gefolgt, dass Google für den bloßen Verweis auf einen Artikel mit rechtswidrigen Inhalten durch Vorhalten eines entsprechenden Suchergebnisses haftet, obwohl das Suchergebnis selbst keine unzulässigen Inhalte enthielt. Wird Google darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich auf einer Webseite, auf die ein Google-Suchergebnis verweist, rechtswidrige Inhalte befinden und kommt Google dann einer Aufforderung zur Löschung nicht binnen angemessener Frist nach, haftet Google auf Unterlassung.“