Geschlossener Immobilienfonds lässt mit HÖCKER unzutreffende Vorwürfe untersagen, die Anleger in einem Rundschreiben an andere Anleger erhoben hatten.

Ohne mündliche Verhandlung hat das Landgericht Köln auf Antrag des in Liquidation befindlichen Immobilienfonds eine falsche Behauptung untersagt (Einstweilige Verfügung des LG Köln vom 27.11.2012, Az. 28 O 502/12), die Anleger in einem Rundschreiben an andere Fondsanleger aufgestellt hatten. Hintergrund des Streits war die Höhe des Kaufpreises, der für die fondseigene Immobilie erzielt wurde. Zwei Anleger hatten in einem Rundschreiben den falschen Eidnruck erweckt, der Fonds habe den Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten, die die Höhe des Kaufpreises überprüfen sollten, bestimmte Unterlagen vorenthalten. Sie zweifelten aus diesem Grund die Aussagekraft des Gutachtens an. Zu Unrecht.