Gütesiegel müssen anders als Testergebnisse nicht näher erläutert werden: Werbung mit "Trusted-Shop-Logo" auch ohne Verlinkung auf Erläuterung zulässig.
HÖCKER hat die Rechte eines führenden deutschen Online-Anbieters von Mobilfunkverträgen verteidigt. Dieser wurde von einem Wettbewerber in Anspruch genommen, weil er das Trusted-Shops-Siegel auf seiner Webseite führte und an einer Stelle keine Verlinkung zur Trusted-Shops GmbH vorhielt, unter der der Inhalt des Siegels erläutert wird. Die Wettbewerberin klagte auf Unterlassung, weil sie der Ansicht war, dass die Werbung mit einem solchen Siegel nur dann zulässig sei, wenn es - ähnlich wie ein Testergebnis - durch eine Link auf eine Erläuterung erklärt wird. Dieser Ansicht erklärte das Landgericht Hamburg eine Absage. Es folgte der Argumentation HÖCKERs, dass es sich bei dem Trusted-Shops-Siegel, um ein Gütesiegel und nicht um ein Testergebnis handelt. Bei der Werbung mit Gütesiegeln – etwa dem TÜV-Siegel - bedarf es keiner ergänzenden Erläuterung des Siegels durch Verlinkung. Denn anders als bei der Werbung mit einem Testergebnis besteht hier nicht der Bedarf, durch ein genauen Hinweis auf die Fundstelle in die Lage versetzt zu werden, das Testergebnis weiter zu überprüfen (LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2014, Az. 416 HKO 14/14, nicht rechtskräftig).
Die Wettbewerberin der Mandantin wendete sich zudem gegen die Werbung mit dem Slogan „Bekannt aus dem TV“ in Verbindung mit der Einblendung des Pro7-Logos. Auch hier folgte das Landgericht Hamburg der Ansicht HÖCKERs und stellte fest, dass eine solche Werbeangabe nur so verstanden wird, dass es sich um einen Produkt bzw. eine Dienstleistung handelt, welche im Fernsehen beworben wird. Da unstreitig eine erhebliche Bekanntheit durch Werbemaßnahmen im Fernsehen zu bejahen war, wurde auch die Verwendung dieses Werbeslogans als zulässig bewertet (LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2014, Az. 416 HKO 14/14, nicht rechtskräftig).
Dr. Carsten Brennecke:
„Die Rechtsprechung hat zur Werbung mit Testergebnissen hohe Transparenz-Hürden aufgestellt. So darf mit einem Testergebnis nur dann geworben werden, wenn dem Verkehr exakt die Fundstelle des Testergebnisses mitgeteilt wird, damit dieser sich einen genauen Überblick über Art und Umfang des Tests, sowie die übrigen Platzierten beschaffen kann. Diese Anforderungen können nicht auf eine Werbung mit Gütesiegeln übertragen werden. Denn anders als Testsiegel stellt ein Gütesiegel das beworbene Produkt nicht in ein Verhältnis zu Produkten anderer Wettbewerber. Daher fehlt es an einem Bedürfnis des Verbrauchers, bei der Werbung mit Testsiegeln ähnlich der Werbung mit Testergebnissen durch umfangreiche Informationen das Zustandekommen der Siegelverleihung nachprüfen zu können.“