FUNKE-Gruppe muss EUR 8.000 an freie Journalistin im Nebenberuf nachzahlen.
EUR 8.000,- muss die FUNKE-Gruppe an eine Journalistin zahlen, die nachträglich die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangt hatte.
Dies ist das Ergebnis eines Vergleichs, nachdem HÖCKER gegenüber dem Verlag die Ansprüche der Journalistin angemeldet hatte. Die Journalistin hatte nebenberuflich für eine Lokalredaktion viele Beiträge geschrieben und Fotos angefertigt. Die Bezahlung lag allerdings deutlich unterhalb der Sätze, die nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR) zu zahlen gewesen wären. Die Journalistin hatte in der Regel ein Zeilengeld von 20 Cent und für Fotos 7 bzw. 11 Euro erhalten. Nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln hätte sie für Texte jedoch 39 bzw. 59 Cent pro Zeile und für Fotos 27 bzw. 32 Euro erhalten müssen. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln gelten zwar unmittelbar nur für hauptberuflich tätige Journalisten, können aber zumindest als Orientierungshilfe für die Berechnung des angemessenen Honorars im Sinne von § 32 UrhG herangezogen werden. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln bilden die Vorstellungen der beteiligten Verbände über die Höhe der angemessenen Vergütung für freie Journalisten und Journalistinnen ab.
Zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens hat sich der Verlag nun zur Zahlung von EUR 8.000,- verpflichtet.
Derzeit sind mehrere betreute Verfahren mit Ansprüchen auf Nachzahlungen für Journalisten an den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Köln sowie an den Landgerichten Bochum und Düsseldorf anhängig. Der Kartellsenat des BGH hatte kürzlich die Nichtzulassungsbeschwerde eines Verlages gegen eine Entscheidung des OLG Hamm zurückgewiesen. Der Verlag hatte sich darauf berufen, dass die Gemeinsamen Vergütungsregeln gegen EU-Kartellrecht verstoßen würden (BGH KZR 75/15).