Freier Journalist erhält von Ruhr Nachrichten mehr als 45.000 Euro Nachzahlung für Artikel – Urteil des OLG Hamm rechtskräftig; BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde ab.
Insgesamt rund 45.000 Euro muss der Verlag der "Ruhr Nachrichten" einem ehemaligen freien Sportjournalisten als angemessene Vergütung für Printveröffentlichungen und Schadensersatz für unberechtigte Onlinenutzung von Beiträgen zahlen. Dies hatte das OLG Hamm in seinem Urteil vom 15.09.2015 (Az. I-4 U 128/14) bestimmt und dem Journalisten Nachvergütungsansprüche nach § 32 UrhG zugesprochen.
Ursprünglich hatte der Verlag für Texte ein Zeilenhonorar von 0,20 bzw. 0,25 Euro und für Fotos 5,00, 10,00 bzw. 22,00 Euro gezahlt. Das OLG Hamm stellte vor diesem Hintergrund fest, dass diese Vergütung unterhalb der Honorarsätze lag, die nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR) als angemessen gilt.
Das OLG wies auch darauf hin, dass die Ansprüche nicht nach § 32 Abs. 4 UrhG – der den Vorrang tarifvertraglicher Regelungen beinhaltet – ausgeschlossen waren, da der Verlag nicht tarifgebunden war. Zudem wurde die Gesellschaft, die für den Onlineauftritt der Zeitung verantwortlich ist, zur Zahlung eines Schadensersatzes für die unberechtigte Onlineveröffentlichung der Beiträge des Klägers verurteilt, da es an einer entsprechenden Absprache gefehlt habe. Die Nutzung von Archivfotos sei von der Rechteeinräumung nicht erfasst gewesen. In der Höhe sprach das Gericht dem Kläger antragsgemäß 30% der Printvergütung für die Onlinenutzung zu.
Die gegen das Urteil des OLG Hamm vom Verlag eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH nun mit Beschluss vom 20.03.2017 zurückgewiesen (Az: KZR 75/15).
Der Verlag hatte sich in der Nichtzulassungsbeschwerde im Wesentlichen darauf gestützt, dass die GVR wegen eines Verstoßes gegen das EU-Kartellrecht nichtig seien und daher keine Anwendung finden könnten. Allerdings hat der Kartellsenat des BGH dieser Behauptung eine klare Absage erteilt und darauf hingewiesen, dass die kartellrechtlichen Bedenken erstmals im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden waren. Ob die GVR geeignet seien, eine spürbare Handelsbeeinträchtigung herbeizuführen, bedürfe allerdings einer näheren Prüfung, stellte der BGH unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 04.12.2014 (C-413/13, FNV Kunsten) fest. Diese Prüfung eines angeblichen Verstoßes der GVR gegen Art. 101 AEUV konnte der BGH mangels Tatsachenvortrag in den Instanzen nicht vornehmen.
Das Urteil des OLG Hamm ist damit rechtskräftig.
Weitere Verfahren von freien Journalisten auf angemessene Vergütung sind derzeit vor dem Oberlandesgerichten Düsseldorf und Köln anhängig.