FAZ durfte keine Markenrechtsberatung für die ZEIT betreiben und gibt Unterlassungserklärung ab.
Ein Anwalt hatte auf seiner Webseite das als Marke geschützte Logo des ZEIT-Verlages verwendet. Er hatte dieses mit einem Artikel auf der ZEIT-Webseite verlinkt, in dem er interviewt wurde. Eine plakative Werbung mit fremden Marken kann rechtswidrig sein.
Bei dem Anwalt meldete sich jedoch nicht der ZEIT-Verlag, sondern die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ). Diese rügte eine Verletzung der Markenrechte der ZEIT und bot dem Anwalt eine nachträgliche Lizenzierung gegen eine Zahlung von 2.500 Euro an. Die FAZ legte zudem eine Vollmacht der ZEIT vor, wonach sie u.a. zur „Vertretung und Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bei urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Rechtsverstößen“ bevollmächtigt sei. Der Anwalt sah in diesem Vorgehen der FAZ eine unerlaubte Rechtsdienstleistung und ließ sie wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abmahnen. Die FAZ gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Dr. Johannes Gräbig:
„Sollte die FAZ erneut wegen einer angeblichen Verletzung von Markenrechten der ZEIT vorgehen, muss sie eine Vertragsstrafe an den Anwalt zahlen.“