Falsche Preisangaben - Online-Händler muss 7.500 Euro Strafe zahlen.
Ein Online-Händler hatte im Sommer 2018 eine einstweilige Verfügung gegen einen Wettbewerber erwirkt, weil dieser bei seinen Produkten keine Angaben zum Grundpreis gemacht hatte. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss bei Produkten, die nach Gewicht (kg, g) oder Volumen (l, ml) angeboten werden, neben dem Gesamtpreis auch der Preis pro kg/l bzw. 100g/ml angegeben werden.
Einige Monate später musste der Online-Händler feststellen, dass sich der Konkurrent nicht an das gerichtliche Verbot hielt. Sowohl in seinem Marketplace-Shop auf Amazon, als auch bei eBay bot er Produkte ohne die notwendige Grundpreisangabe an.
Wegen der Verletzung der gerichtlichen Untersagung muss der Konkurrent nun ein Ordnungsgeld in Höhe von ingesamt 7.500 Euro zahlen. Denn da es sich um Angebote auf zwei verschiedenen Verkaufsplattformen handelte, ging das LG Köln von zwei eigenständigen Verstößen aus (Beschl. v. 19.06.2019, Az. 81 O 93/18, n. rkr.).
Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Der Konkurrent konnte sich nicht damit verteidigen, dass er Dritte mit der Überprüfung seiner Angebote beauftragt hatte. Ausschließlich er ist für die Beachtung eines gerichtlichen Verbots zuständig und muss Kontrollen durchführen, wenn er Dritte beauftragt. Dies hatte er offensichtlich nicht gemacht. Das Geld geht nun an die Staatskasse. Hätte der Verletzer eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich nicht verklagen lassen, hätte er eine Vertragsstrafe an den von uns vertretenen Online-Händler zahlen müssen.“