Falsche Behauptungen und unzulässige Verdächtigungen - Landgericht Köln verbietet auch in der Hauptsache dritten BILD-Bericht von Nikolaus Harbusch aus der rechtswidrigen BILD-Kampagne gegen Kardinal Woelki
In dem heute verkündeten Urteil (Az. 28 O 295/21, noch nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Köln der Verlegerin der BILD (Axel Springer SE) und dem Autor des Artikels Nikolaus Harbusch untersagt, wie am 22.05.2021 in einem BILD-Artikel zu berichten, Kardinal Woelki „bringt ein bislang geheim gehaltener Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums in Erklärungsnot.“ Zudem wurde BILD und Harbusch die Berichterstattung zu einem Vertuschungsverdacht im Umgang mit Missbrauchsverdachtsfällen verboten.
Nikolaus Harbusch hatte für die BILD am 22.05.2021 unter dem Titel „Gewalt-Bericht Woelki seit 2015 bekannt – Die Vertuschungs-„Mafia“ im Erzbistum Köln“ rechtswidrig berichtet. Darin verbreitete Nikolaus Harbusch Falschbehauptungen und unzulässige Verdächtigungen:
BILD berichtete von einem angeblich „geheim gehaltenen Bericht“ eines „anonymen Insiders“ des Erzbistums Köln, der im „Giftschrank“ des Erzbistums Köln versteckt worden sei, „wo er bis heute liegt“, also angeblich bis zum Erscheinen des BILD-Artikels. BILD habe das Papier einsehen können und der Inhalt sei „hoch brisant“. Dort sei die Rede von einer „Vertuschungs-Mafia“ an der Spitze des Erzbistums Köln. Kardinal Woelki bringe das durch BILD ans Tageslicht gebrachte Dokument „in Erklärungsnot“.
Tatsächlich kann von einem „geheim gehaltenen Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums“ und von einer „Erklärungsnot“ Woelkis keine Rede sein:
Die Harbusch-Meldung, dass der von ihm angesprochene anonyme Bericht im Erzbistum „geheim gehalten“ und im „Giftschrank“ versteckt wurde, versteht der Leser – so das Landgericht Köln – als Tatsachenbehauptung, wonach der Bericht niemandem zugänglich gemacht worden sei. Dass der Bericht niemandem zugänglich gemacht wurde, geheim gehalten und im Giftschrank versteckt wurde, sei – so das Landgericht - falsch:
BILD-Redakteur Harbusch wurde schon vor seiner Falschberichterstattung in der Beantwortung seiner Anfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass der anonyme Bericht weder geheim sei, noch geheim gehalten oder im Giftschrank versteckt wurde. Harbusch wurde mitgeteilt, dass das anonyme Schreiben zum Anlass dafür genommen wurde, den darin beschuldigten Priester auch durch einen fachkundigen Psychologen zu befragen und dessen Glaubwürdigkeit zu untersuchen. Harbusch wurde darüber hinaus mitgeteilt, dass der anonyme Bericht auch von gleich zwei verschiedenen externen Rechtsanwaltskanzleien mit strafrechtlicher Expertise im Auftrag des Erzbistums Köln überprüft wurde und dass beide externe Rechtsanwaltskanzleien insbesondere sicherstellen sollten, dass mit diesem Bericht auch in strafrechtlicher Hinsicht, erforderlichenfalls auch durch Informationen der Staatsanwaltschaft, ordnungsgemäß umgegangen wird.
Kurz und gut: Das Erzbistum Köln hatte all das getan, was man nach Eingang eines anonymen Schreibens mit Verdächtigungen macht: Der verdächtigte Priester wurde befragt, psychologisch untersucht und das Ganze wurde durch externe strafrechtlich spezialisierte Kanzleien ordnungsgemäß aufgearbeitet. Auch das Gercke-Gutachten kam daher wenig überraschend zu keiner Beanstandung im Umgang mit dem „anonymen Bericht“.
Und was machte Harbusch, nachdem ihm all diese Informationen bereits vor der Berichterstattung mitgeteilt wurden? Harbusch behauptete im Artikel dennoch dreist, dass der Bericht geheim gehalten worden sei, obwohl ihm bereits vor seiner Berichterstattung das Gegenteil mitgeteilt wurde. Er lässt in seinem Bericht einfach die ihm mitgeteilten entlastenden Informationen weg, die die reißerische Wirkung seines Berichts zerhagelt hätten.
Jeder Leser, dem mitgeteilt worden wäre, dass das Erzbistum Köln sowohl durch interne, wie auch durch externe fachkundige Überprüfungen ordnungsgemäß den substanzarmen Verdächtigungen des Berichts nachgegangen ist, hätte sofort gemerkt, dass Harbusch in der BILD nichts Neues und nichts Sensationelles zu erzählen hat.
Das Landgericht Köln hat den Bericht auch noch aus weiteren Gründen verboten: Die Berichterstattung über die „Vertuschungs-„Mafia““ im Erzbistum Köln stelle zudem eine unzulässige Verdachtsberichterstattung dar. Der Leser verstehe den Begriff der „Vertuschungs-„Mafia““ als ein systematisches Zusammenwirken einer Clique an der Spitze des Kölner Erzbistums zur Vertuschung sexueller Gewalt von Priestern gegen Minderjährige, zu der auch der Erzbischof zu rechnen sei. Die BILD und deren Redakteur Harbusch haben dabei – so das Landgericht - die Grundsätze, die die Rechtsprechung an eine sog. Verdachtsberichterstattung stellt, nicht eingehalten. Es fehle bereits das erforderliche Mindestmaß an durch Harbusch recherchierten belastbaren Tatsachen für eine solche Verdachtsberichterstattung. Schließlich sei der Artikel auch nicht ausgewogen. Denn es würden wesentliche entlastende Umstände, die Kardinal Woelki zuvor der BILD in einer Stellungnahme mitgeteilt hatte, nicht in dem notwendigen Maß genannt.
Nachdem das Landgericht Köln schon am 18.05.22 zwei BILD – Berichte vom 27.04.21 auch in der Hauptsache verboten hat, weil diese – so das Landgericht - eine Falschbehauptung und unzulässige Wertungen enthielten (https://www.hoecker.eu/news/erfolg-für-kardinal-woelki-vor-dem-lg-köln-lg-köln-verbietet-bild-und-nikolaus-harbusch-kernaussagen-zweier-artikel-u-a-die-rechtswidrige-Überschrift-obwohl-er-von-den-vorwürfen-wusste-kardinal-woelki-befördert-missbrauchs-priester) bestätigt das Gericht nun auch zu dem BILD – Bericht vom 22.05.2021 mit dem reißerischen Titel „Die Vertuschungs-„Mafia“ im Erzbistum Köln“, dass dieser die Persönlichkeitsrechte Woelkis verletzt, diesmal wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung und erneut wegen einer Falschbehauptung.
Dr. Carsten Brennecke: „Die nun ergangenen Urteile des Landgerichts Köln in der Hauptsache rücken die BILD-Kampagne gegen Kardinal Woelki in das richtige Licht: Nun wurde bereits das Verbot eines dritten Artikels in der Hauptsache bestätigt. Das Landgericht Köln testiert der BILD und Harbusch damit eine weitere Falschberichterstattung (Artikel vom 27.04. und 22.05.21), die durch eine unzulässige Verdachtsberichterstattung (22.05.21) und unzulässige Wertungen (beide Artikel vom 27.04.21) abgerundet werden. Es wäre nun für Nikolaus Harbusch und die BILD an der Zeit, sich bei Kardinal Woelki für die vielfachen Rechtsverletzungen zu entschuldigen.“
Die Pressemitteilung des Landgerichts ist hier abrufbar: https://mam.erzbistum-koeln.de/m/30789a6f5d5c9df7/original/Pressemitteilung-des-Landgerichts-Koln-zum-Urteil-uber-die-Berichterstattung-der-Bildzeitung-im-Zusammenhang-mit-Kardinal-Woelki.pdf
Update: Mittlerweile hat das OLG Köln in dieser Sache entschieden und die Verbotsentscheidungen erster Instanz in weiten Teilen bestätigt. Siehe dazu und zum Umfang des reduzierten Verbots des OLG Köln die Pressemitteilung hier: https://www.hoecker.eu/news/bild-zieht-endgültig-den-kürzeren-gegen-kardinal-woelki-das-oberlandesgericht-köln-verbietet-zwei-berichte-einen-wegen-falschberichterstattung