Falschbeschuldigerin Dinkel und Bunte scheitern mit ihrer Nachverurteilung von Jörg Kachelmann auch vor dem BGH.
Mit Beschlüssen vom 30.07.2013 (Aktenzeichen: VI ZR 518/12 und VI ZR 531/12) wies der Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerden von Frau Claudia Dinkel sowie der Illustrierten Bunte zurück, die diese gegen Urteile des Oberlandesgerichts Köln eingelegt hatten. In den Urteilen des Pressesenats des OLG Köln war Dinkel und Bunte die Aufrechterhaltung des Tatvorwurfs gegen Jörg Kachelmann in einem Artikel verboten worden, der nach dem freisprechenden Urteil des LG Mannheim erschienen war.
Dinkel bzw. Bunte gestanden in ihren Nichtzulassungsbeschwerden zwar ein, dass das Berufungsgericht eine Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen – Allgemeines Persönlichkeitsrecht von Herrn Kachelmann einerseits sowie Meinungs- und Pressefreiheit andererseits – vorgenommen habe, jedoch hielten sie diese Gesamtabwägung für „allzu knapp“ geraten. Dass diese Ansicht haltlos und ohne jegliche Substanz war, zeigen die Beschlüsse vom 30.07.2013, in denen der VI. Zivilsenat des BGH ohne inhaltliche Begründung lapidar darauf hinweist, dass Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Die Verfahren, mit denen Frau Claudia Dinkel die Wiederholung des Tatvorwurfs im Detail verboten und die Bunte aufgrund der Solidarisierung mit Frau Claudia Dinkel in die Haftung als sog. „intellektuelle Verbreiterin" genommen worden war, sind damit rechtskräftig abgeschlossen.